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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1248/25

Datum:
01.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1248/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0401.6B1248.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­4 L 1875/25
Schlagworte:
Prüfungsrücktritt Säumnis Chancengleichheit Unverzüglichkeit Evidenz der Verhinderung Prüfungsunfähigkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; StudO-BA Teil A § 19 Abs. 2
Leitsätze:
  1. Erfolgreiche Beschwerde der Hochschule in einem Eilverfahren, das auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und des Studiums gerichtet ist.
  1. Zu den Anforderungen an die Unverzüglichkeit eines Prüfungsrücktritts.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
 

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