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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1179/25

Datum:
17.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1179/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0417.6B1179.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1582/25
Schlagworte:
Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung Verschulden Hilfspersonen Organisationsverschulden Fristenkontrolle
Normen:
VwGO § 60; ZPO § 85 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt, dem die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, muss die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender sowie die richtige Ermittlung der Fristen eigenverantwortlich prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf.

Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung eines Rechtsmittels oder einer dafür in einer bestimmten Frist einzureichenden Be-gründung vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist.

 

Von dieser Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob der Fristenkalender elektronisch oder in Papierform geführt wird, befreien auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren in der Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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