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Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.
2G r ü n d e :
3Die Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
41. Im Hinblick auf die Feststellung, es liege ein Täuschungsversuch im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA in der maßgeblichen Fassung
5- zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Urteil vom 21.10.2014 - 6 A 2333/22 -, KommJur 2025, 32 = juris Rn. 41 m. w. N. -
6vom 00.00.2024 vor, folgt der Senat den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Das Gericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller den Beweis des ersten Anscheins,
7- zur Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins beim Täuschungsversuch OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 8 m. w. N. -
8dass er sein Smartphone bei der Anfertigung der Klausur im Modul GS 0 am 00.00.2025 in eingeschaltetem Zustand bewusst mit sich geführt hat, nicht entkräftet hat. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer
9- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
10nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden (atypischen) Verlaufs ergibt. Hierfür reicht der Vortrag des Antragstellers, er habe "schlicht vergessen, sein Smartphone vor Klausurbeginn aus der Hosentasche in seinem Rucksack zu verstauen", nicht aus. Dies ist angesichts der Fallumstände nicht glaubhaft. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass der Antragsteller zunächst zu Beginn des Studiums auf die Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) in der maßgeblichen Fassung vom 14.12.2022 hingewiesen worden ist. Nach deren Nr. 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sind elektronische Geräte wie Smartphones vor Prüfungsbeginn auszuschalten und entweder bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen oder in den mitgeführten Jacken oder Taschen zu verstauen. Diese dürfen sich während der Prüfung nicht am oder neben dem Arbeitsplatz befinden, sondern müssen an den von der Prüfungsaufsicht dafür zugewiesenen Platz verbracht werden. Vor Klausurbeginn sind die Prüflinge darauf nochmals ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist zudem - gerade vor dem Hintergrund, dass diese üblicherweise stets in unmittelbarer Griffweite gehalten werden - kaum vorstellbar, dass dem Antragsteller die mit dem Verstauen der Geräte verbundene und somit ungewöhnliche Geschäftigkeit der übrigen Prüflinge vor Klausurbeginn verborgen bleiben konnte.
112. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber auch die Annahme des Prüfungsamtes nicht zu beanstanden, es sei ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA gegeben. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 2 m. w. N.
13Dies wird etwa bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Mobiltelefons angenommen.
14Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 244 m. w. N.
15Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Mitführen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind. Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe.
16Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, Rn. 2 m. w. N.
17Hinzu tritt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Geräts vergleichsweise gering und das Bedürfnis nach generalpräventiver Sanktionswirkung vor dem Hintergrund dieser Umstände besonders groß ist. Die generalpräventive Wirkung der Sanktion von Täuschungsversuchen stellt ein zulässiges Mittel dar, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern.
18Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 230 m. w. N.
19Ob im Einzelfall aufgrund besonderer Gegebenheiten anders zu urteilen sein kann, kann auf sich beruhen. So mag etwa in einem Fall, in dem das Smartphone ausgeschaltet und an einem Ort verwahrt war, von dem es nur unter (ggfs. Aufmerksamkeit erregenden) Schwierigkeiten zur Hand genommen werden konnte, die Annahme eines besonders schweren Falls eines Täuschungsversuchs nicht gerechtfertigt sein. So lag es im Streitfall indessen nicht; das Gegenteil ist richtig. Denn der Antragsteller hat sein Smartphone im eingeschalteten Zustand in seiner rechten Hosentasche bei sich geführt, wo es für ihn leicht und vergleichsweise unauffällig erreichbar war. Überdies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach derzeitiger Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass die konkrete Nutzungsabsicht des Antragstellers nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus den Beobachtungen der Aufsicht, die angegeben hat, der Antragsteller sei ihr dadurch aufgefallen, dass er immer wieder nach rechts unten geschaut habe (wo er sein Smartphone verwahrte) und danach direkt in Richtung Aufsicht. Dergleichen ist, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ein typisches Verhaltensmuster bei jedenfalls unmittelbar beabsichtigter, wenn nicht bereits vorgenommener Nutzung eines Täuschungsmittels während einer Prüfung. Dass diese Darstellung zutrifft und nicht etwa die Behauptung des Antragstellers, er habe den Blick durch den Raum schweifen lassen, wird dadurch bestätigt, dass die Aufsicht den Antragsteller gerade wegen des beobachteten Verhaltens aufgefordert hat, die rechte Hosentasche zu leeren, und das Smartphone eben dort vorgefunden hat, wohin der Antragsteller seinen Blick mehrfach gerichtet hatte. Ein Grund dafür, dass die Aufsichtsperson insoweit falsche, den Antragsteller zu Unrecht belastende Behauptungen aufgestellt hat - mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Antragsteller und ggfs. gleichfalls schwerwiegenden Konsequenzen für sie selbst, sollte sich die Falschbehauptung herausstellen -, ist hingegen schon nicht vorgetragen, im Übrigen aber auch nicht im Ansatz zu erkennen.
203. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den als besonders schweren Fall zu qualifizierenden Täuschungsversuch des Antragstellers mit dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA Teil A vorgesehenen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung zu sanktionieren, hält ebenfalls der Rechtskontrolle Stand. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach dem oben Ausgeführten unterliegt es entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst keinen Bedenken, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung die konkrete Absicht zur Nutzung des Smartphones beim Antragsteller angenommen worden ist. Vergeblich rügt der Antragsteller ferner "augenfällig unschlüssige und widersprüchliche Ermessenserwägungen" unter Verweis auf das Protokoll der 53. Sitzung des Prüfungsausschusses Bachelor. Die Entscheidung über die Sanktionierung eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, obliegt als Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 StudO BA Teil A dem Prüfungsausschuss, bei dem es sich um ein gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 besetztes Gremium handelt. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 StudO BA Teil A beschließt der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Die hier getroffene (Mehrheits-)Entscheidung bündelt mithin ihrer Natur nach unterschiedliche, ggfs. sogar gegenläufige Erwägungen; allein der Umstand, dass über die Entscheidung kontrovers diskutiert worden ist und dabei voneinander abweichende Positionen vertreten worden sind, macht diese weder unschlüssig noch widersprüchlich. Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Antragstellers, der Prüfungsausschuss sei "sich offenbar sehr bewusst [gewesen], dass er auf einer völlig unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat, wenn der Vorsitzende selbst 'das unstreitige heterogene Aufsichtsgeschehen' hervorhebt". Erstens erscheint dem Senat keineswegs sicher, dass der Vorsitzende mit der genannten, in ihrem Bedeutungsgehalt unklaren Wendung eine - seiner Ansicht nach - völlig unzureichende Tatsachengrundlage monieren wollte. Zweitens wäre das - wie aufgezeigt - nicht notwendigerweise die Einschätzung der Mehrheit des Gremiums. Drittens und vor allem wäre es aber auch unerheblich, da die Feststellung der Tatsachengrundlage nicht die Ermessensausübung betrifft.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).