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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1028/25

Datum:
09.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1028/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.6B1028.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2354/24
Schlagworte:
Laufbahnprüfung Wiederholung Verfahrensfehler Hilfsmittelbestimmungen Zuweisung Fachhochschule Beamtenverhältnis auf Widerruf Allgemeiner Verwaltungsdienst
Normen:
VAP 2.1 § 6, VAP 2.1 § 10 Abs. 1; FHGöD § 22, FHGöD § 24; FHGöD § 24a
Leitsätze:

 

  1. Erfolgreiche Beschwerde einer ehemaligen Anwärterin des allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Gestattung der vorläufigen Wiederholung einer Laufbahnprüfung und die vorläufige Fortsetzung des Studiums im Rahmen der Laufbahnausbildung begehrt.
  1. Jedenfalls bei einer zeitgebundenen schriftlichen Prüfung gebietet es der Grundsatz eines fairen und chancengleichen Prüfungsverfahrens, dass den Prüflingen jederzeit eine verlässliche Überprüfung des Zeitfortschritts zu ermöglichen ist.
  1. Ein Verfahrensfehler führt grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann
  1. Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt.
  1. Bei der Wiederholung einer fehlerbehaften Prüfung ist dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst umfassend Geltung zu verschaffen. Es müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten.
  1. Erweisen sich die prüfungsrechtlichen Einwände des Entlassenen gegen die Prüfungsentscheidung als berechtigt, steht ihm nicht nur ein (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederholung bzw. Neubewertung der Prüfung gegen den Rechtsträger der Hochschule zu, sondern - vor dem Hintergrund der für die Laufbahnausbildung in NRW geltenden Regelungen - auch auf Neubegründung eines Widerrufsbeamten- bzw. vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und auf erneute Zuweisung an die Hochschule gegen den Rechtsträger der Einstellungsbehörde. Dabei rechtfertigt es das Stufenverhältnis dieser Ansprüche, zunächst die (vorläufige) Gestattung einer Prüfungswiederholung bzw. Neubewertung der Prüfungsleistung zu erstreiten und erst anschließend die erneute Begründung eines Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnisses und die erneute (vorläufige) Zuweisung an die Hochschule.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul 5.1 des Bachelorstudiengangs Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre zuzulassen und ihr vorläufig die Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre zu gestatten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

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