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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2193/23

Datum:
18.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2193/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0318.6A2193.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2959/21
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand Dienstunfähigkeit Gutachten Sachaufklärung
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1; LPVG § 65 Abs. 1; VwVfG NRW § 46, VwGO § 86 Abs. 1
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Ein Verfahrensverstoß im Zurruhesetzungsverfahren kann auch dann gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein, wenn sich die Dienstunfähigkeit (erst) auf der Grundlage von Gutachten ergibt, die zur gebotenen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden sind.

Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat im Regelfall das Verwaltungsgericht nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 VwGO zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung tatsächlich dienstunfähig war.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
 

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