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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1904/24

Datum:
04.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1904/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.6A1904.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­3 K 2171/22
Schlagworte:
Reaktivierung Fortsetzungsfeststellungsklage Fortsetzungsfestsetzungsinteresse Klageänderung
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Studiendirektorin, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung ihrer Reaktivierung erreichen möchte.

Die Feststellung, dass die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides rechtswidrig war, kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begehrt werden, wenn durch diesen Antrag der Streitgegenstand der bisherigen Verpflichtungsklage in unzulässiger Weise ausgewechselt wird.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 95.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

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