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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 D 82/22

Datum:
13.05.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 D 82/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.5D82.22.00
 
Schlagworte:
ordnungsgemäße Aktenführung Vereinsverbot Völkerverständigungswidrigkeit Propagierung von Gewalt Missionierung Unterstützung des Islamischen Staats Jihad Salafismus
Normen:
VwVfG NRW § 29; VereinsG § 3; GG Art. 9 Abs. 2
Leitsätze:
  1. Eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Akte hat grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, während eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung bis hin zur Umkehr der Beweislast führen kann. Zu den Verwaltungsakten gehören – formell – alle Vorgänge, die von der Behörde in die Akte gegeben worden sind, und darüber hinaus – materiell – alle Vorgänge, die sich nicht in der Akte befinden, obwohl sie für die Sachentscheidung von Bedeutung sein können. Hinsichtlich der Entscheidung, was zu den Akten genommen wird, eröffnen die Regeln einer ordnungsgemäßen Aktenführung der Verwaltung jedoch durchaus Spielräume.
  2. Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
  3. Missionierungstätigkeiten können den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG begründen, wenn sie die Verbreitung islamistischer Inhalte zum Gegenstand haben, die geeignet sind, junge Muslime und Konvertiten bis zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren und so den Boden für die Gewinnung von Kämpfern für den bewaffneten Jihad zu bereiten.
  4. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel vor allem ihren Auftritten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen lassen. Da Vereinigungen erfahrungsgemäß etwaige verbotsrelevante Bestrebungen zu verheimlichen versuchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt.
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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