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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 615/26

Datum:
16.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 615/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0716.5B615.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, ­11 L 460/26
 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2026 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2026 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

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