Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2Die durch die Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Löschwasserversorgung an der Straße „B.-straße“ in R. so zu verbessern, dass ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h in einem Zeitraum von zwei Stunden gewährleistet ist.
3Der Antrag ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
41. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt (dazu a.). Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (dazu b.).
5a. Der Senat versteht den Antrag ausweislich seiner Begründung dahin, dass die Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichten wollen, unverzüglich, in deren Ermessen gestellte Maßnahmen zu ergreifen, um an der Straße „B.-straße“ in R. den Löschwasserbedarf von 48 m³/h in einem Zeitraum von zwei Stunden zu gewährleisten. So verstanden genügt der Antrag dem prozessrechtlichen Bestimmtheitserfordernis.
6Das Erfordernis eines bestimmten Antrags in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch ohne expliziten Verweis in § 122 Abs. 1 VwGO auf Beschlussverfahren anzuwenden. Ein Antrag hat nicht nur aus sich selbst heraus verständlich zu sein, sondern muss auch Art und Umfang des Rechtsschutzziels erkennen lassen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt, der Rahmen der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis abgesteckt und dem Prozessgegner eine präzise Verteidigung ermöglicht. Schließlich soll aus einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung möglich sein, die das gerichtliche Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Sachfragen überfrachtet. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweils im Prozess inmitten stehenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 -, DVBl. 2020, 282, juris, Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 15 B 1418/25 -, juris, Rn. 64.
8Gemessen daran ist der vorliegende Antrag hinreichend bestimmt, auch wenn er keine konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Löschwasserversorgung benennt. Ausgehend von dem hier einschlägigen materiellen Recht des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) trägt diese offene Antragsformulierung dem Umstand Rechnung, dass die konkrete Art und Weise der Gewährleistung der Löschwasserversorgung im Auswahlermessen der Antragsgegnerin liegt (dazu näher sogleich). Ist - wie hier - nur ein Erfolg geschuldet, während die Wahl der geeigneten Maßnahmen Sache der Behörde bleibt, genügt die Angabe dieses Erfolgs. Der Vollstreckungsfähigkeit einer etwaigen stattgebenden Entscheidung wird dadurch Rechnung getragen, dass sie hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Sinne eines Bescheidungsausspruchs verbindliche Vorgaben - auch in Bezug auf die zeitliche Umsetzung - machen kann, die im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312, juris, Rn. 55 f.; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 3. August 2023 - 1 S 1718/22 -, juris, Rn. 60, m w. N.
10b. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Anders als das Verwaltungsgericht meint, erfolgt die Erfüllung der Aufgabe der Löschwasserversorgung nach § 3 Abs. 2 BHKG nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern gerade auch im Interesse der jeweiligen Grundstückseigentümer und Anwohner und damit der Antragsteller, die Eigentümer mehrerer Grundstücke auf der Straße „B.-straße“ sind und eines ihrer dortigen Häuser bewohnen.
11Die Antragsbefugnis entspricht der Klagebefugnis des Hauptsacheverfahrens nach § 42 Abs. 2 VwGO, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die - hier in der Hauptsache zu erhebende - allgemeine Leistungsklage entsprechende Anwendung findet. Die Klagebefugnis für eine solche von einem Bürger gegen einen Hoheitsträger geführte Klage ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein und wenn nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte als möglich erscheint. Diese Möglichkeit fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein könnten.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 - 6 A 2.24 -, juris, Rn. 15, m. w. N.
13Subjektive Rechte lassen sich im Grundsatz nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Norm muss den abgegrenzten Kreis der geschützten Personen nicht ausdrücklich benennen; sie muss auch nicht in ihrer vollen Reichweite dem Schutz individueller Interessen dienen. Es genügt, wenn sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2024 - 3 C 5.23 -, BVerwGE 182, 356, juris, Rn. 40, m. w. N.
15So liegt es hier. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG stellen die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Die Versorgung mit Löschwasser gehört zur öffentlichen Daseinsvorsorge.
16Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. Mai 2008 - OVG 1 S 191.07 - juris, Rn. 17.
17Sie dient dem Feuerschutz als einer öffentlichen Aufgabe, die die Gemeinde im Interesse des Gemeinwesens, nämlich zum Schutz der Allgemeinheit wahrzunehmen hat.
18Vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 12/83 -, BGHZ 91, 84, juris, Rn. 42.
19Dies schließt indes nicht aus, dass zugleich der einzelne Anwohner oder Grundstückseigentümer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung einer angemessenen Löschwasserversorgung in Bezug auf den Aufenthalt in seiner Wohnung bzw. auf sein Grundstück hat. Mit den Vorschriften über den Brandschutz, so auch mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG, hat der Gesetzgeber seine Schutzpflicht gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) des Einzelnen umgesetzt.
20Vgl. Schneider, BHKG, 9. Aufl. 2016, § 1 Rn. 1.
21Solche Vorschriften können über den Schutz der Allgemeinheit hinaus individuelle subjektive Rechte vermitteln, wenn sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerade auch dadurch ergibt, dass Individualrechtsgüter gefährdet sind.
22Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 1 LC 64/22 -, juris, Rn. 49.
23Dies ist bei einem zu löschenden Brand der Fall. Indem § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG auf die örtlichen Verhältnisse Bezug nimmt, wird deutlich, dass mit der Sicherstellung der dafür erforderlichen Löschwasserversorgung gerade das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentum der jeweiligen Menschen vor Ort geschützt werden soll. Als ein von der Allgemeinheit erkennbar abgegrenzter Kreis kommen insoweit die jeweiligen Anwohner und Eigentümer in Betracht. Die Lage des von ihnen bewohnten und/oder im Eigentum stehenden Grundstücks unterscheidet sie von der Allgemeinheit, weil sie aufgrund ihres dortigen regelmäßigen Aufenthalts bzw. zumindest ihres dort befindlichen Eigentums auf eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung im Brandfall angewiesen sind.
24Ausgehend davon erscheint der geltend gemachte Anspruch der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welche Maßnahmen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung an der Straße „B.-straße“ zu ergreifen sind, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragsteller beschränken ihr Begehren auf die Straße „B.-straße“, an der sie wohnen und an der ihnen weitere Grundstücke gehören.
252. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Aktenlage spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin an der Straße „B.-straße“ eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sichergestellt und damit den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch erfüllt hat.
26Die Antragsgegnerin geht übereinstimmend mit den Antragstellern davon aus, dass für den dortigen Bereich entsprechend des Arbeitsblatts W405 des P. e.V., welches sie zur Bemessung des Löschwasserbedarfs heranzieht, Löschwasserkapazitäten von 48 m³/h für zwei Stunden zur Verfügung stehen müssen. Wie sie dies vorliegend an der Straße „B.-straße“ gewährleistet, hat sie im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert: So wird nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Straße „B.-straße“ ein Volumenstrom des leitungsgebundenen Trinkwassersystems von regulär 24 m³/h rechnerisch sichergestellt. Hinzu kommen mindestens 4.000 l Löschwasser, das von dem ausrückenden Löschzug mitgeführt wird. Bei einem Ereignis in Mangelgebieten - zu dem die Straße „B.-straße“ gehört - wird ein Löschwasserversorgungszug mitalarmiert, der zusätzlich 8.000 l Löschwasser mitführt. Ob zur Bereitstellung weiteren Löschwassers auf der Straße „B.-straße“ ein Pendelverkehr organisiert werden kann oder dieser wegen der Topographie der Straße ausgeschlossen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Löschwasserversorgungszug unmittelbar nach seinem Eintreffen auf der Straße „B.-straße“ eine Schlauchleitung von 1.000 m verlegen, über die ein Volumenstrom von Löschwasser im Umfang von 800 l/min. gefördert werden kann. Dadurch können innerhalb von 15 Minuten in der ersten Stunde die bis zum Erreichen der erforderlichen Gesamtmenge von 48 m³ hier verbliebenen 12.000 l Löschwasser bereitgestellt werden. Dies erscheint möglich, weil es für die Einrichtung der Wegstrecke nach Angaben der Antragsgegnerin keine Stunde braucht. In der zweiten Stunde können nach einem etwaigen Verbrauch des von der Feuerwehr mitgeführten Löschwassers über diese lange Schlauchleitung die dann neben dem in unmittelbarer Nähe vorhandenen Zugang zur zentralen Trinkwasserversorgung, über den 24.000 l Löschwasser abgepumpt werden können, die dann noch erforderlichen weiteren 24.000 l Löschwasser gefördert werden.
27Diese Angaben der Antragsgegnerin stehen nicht in Widerspruch zu ihren vorgerichtlichen Erläuterungen. Der Einwand der Beschwerde, diverse Vertreter der Antragsgegnerin und der Feuerwehr hätten bestätigt, dass die derzeitige Löschwasserversorgung für die Straße „B.-straße“ unzureichend sei, lässt unberücksichtigt, dass sich diese Erklärungen auf die Löschwasserentnahme aus der zentralen Trinkwasserversorgung bezogen haben bzw. nach dem Verbauen einer neuen Pumpe im September 2024 teilweise überholt sind. Die in unmittelbarer Nähe der Straße „B.-straße“ greifbare Trinkwasserversorgung allein deckt derzeit - wie ausgeführt - lediglich die Hälfte der nötigen Löschwassermenge ab. Insofern plant die Antragsgegnerin „bauliche und organisatorische Kompensationsmaßnahmen“, wie etwa den Kauf und die Ertüchtigung eines stillgelegten Wasserhochbehälters, die noch in ihrer anfänglichen Umsetzung seien. Darauf ist die Antragsgegnerin indes nicht beschränkt. Vielmehr liegt es in ihrem Auswahlermessen, wie sie eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherstellt; § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG gibt dies nicht vor.
28Vgl. Kramer/Seuser, in: Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2021, § 3 BHKG, Rn. 6 und 14.
29Den geschuldeten Erfolg kann sie auch erreichen, wenn sie auf von der Feuerwehr mitgeführtes Löschwasser oder entfernter gelegene, erreichbare Zugänge zur Trinkwasserversorgung zurückgreift.
30Dass diese Mittel, insbesondere die Verlegung langer Schlauchleitungen im Einsatzfall, für die Straße „B.-straße“ ungeeignet wären, wird mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt. Die Mutmaßung der Antragsteller, der Brand in der Straße „B.-straße“ in der Silvesternacht 2025/2026 habe nur deshalb zum vollständigen Verlust von drei Wohnhäusern geführt, weil die Feuerwehr zunächst 800 m lange Schlauchleitungen habe verlegen und deshalb das erforderliche Löschwasser nicht rechtzeitig habe erhalten können, lässt sich im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend aufklären, wird aber jedenfalls von der Antragsgegnerin substantiiert bestritten. Insoweit ist die ausführliche Schilderung des Abteilungsleiters Vorbeugende Gefahrenabwehr im Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Antragsgegnerin zum Einsatzgeschehen in der Silvesternacht 2025/2026 plausibel, wonach es durch verschiedene Umstände zu einer beschleunigten Brandausbreitung an den drei über einen gemeinsamen Dachstuhl verbundenen Häusern gekommen sei. Er gelangt nach Aktenlage nachvollziehbar zu dem Schluss, dass angesichts des beim Eintreffen der Feuerwehreinsatzkräfte vorgefundenen Schadensbildes ein ad hoc verfügbarer größerer Löschwasservorrat nicht zu einer Verringerung der Schäden geführt hätte, weil das Brandgeschehen bereits weit fortgeschritten gewesen sei.
313. Dem weiteren verfahrensbezogenen Antrag nach § 99 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Einsicht in das von einem externen Ingenieurbüro erstellte Gutachten zur Löschwasserversorgung zu erhalten, ist nicht zu entsprechen.
32§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblichen Akten oder Urkunden.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, juris Rn. 3, m. w. N.
34Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Inhalt des Gutachtens des Ingenieurbüros - unabhängig davon, inwieweit es fertiggestellt ist - für die vorstehende Entscheidung in der Sache entscheidungserheblich wäre. Der Senat konnte auch ohne Kenntnis des Gutachtens zu einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Überzeugung gelangen, dass die Antragsgegnerin eine den örtlichen Verhältnissen an der Straße „B.-straße“ angemessene Löschwasserversorgung sichergestellt hat.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).