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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1393/25

Datum:
30.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1393/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.5B1393.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 2902/25
Schlagworte:
(Einfache) Sicherheitsüberprüfung Anbahnungsversuche Verwandtschaft in Russland
Normen:
SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a)
Leitsätze:

 

  1. Der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle steht bei der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
  2. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität der betroffenen Person darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen.
  3. Einzelfall, in dem die Anhaltspunkte zur Annahme eines Sicherheitsrisikos (Erpressbarkeit) u. a. aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen nach Russland ausreichen.
 
Tenor:

Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

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