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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1882/22

Datum:
10.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 1882/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0310.5A1882.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­16 K 2526/19
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung Stiftungsfinanzierung Parteinahe Stiftung Förderanspruch Globalzuschüsse Stiftungsfinanzierungsgesetz Haushaltsgesetz Haushaltsplan Gleichbehandlungsgrundsatz Verwaltungspraxis Chancengleichheit der Parteien Keine Gleichheit im Unrecht
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 21 Abs. 1 Satz 1; StiftFinG § 2 Abs. 1, BHO § 3 Abs. 2
Leitsätze:

1. Eine auf verwaltungsinternen Vorgaben beruhende Förderpraxis kann über eine nur interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger entfalten.

2.  Bei rechtswidriger Förderpraxis bietet der Gleichheitsgrundsatz keine Grundlage dafür, ebenfalls rechtswidrig staatliche Leistungen zu erhalten.

3.     Die Finanzierung einer parteinahen Stiftung erfordert eine gesetzliche Grundlage, die Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien regelt.

4. Eine parteinahe Stiftung hat allein aufgrund von fehlerhaften Bewilligungen von Zuschüssen gegenüber anderen Zuwendungsempfängern kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden, da es eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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