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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, der sinngemäß als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 2026 auszulegen ist, hat keinen Erfolg.
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Kläger die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 5 PKH 4.23 -, juris, Rn. 4, vom 20. März 2023 - 10 PKH 1.22 -, juris, Rn. 5, und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 5 A 2175/25 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
5Daran fehlt es hier. Die Antragsschrift vom 9. Juni 2026, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 11. Juni 2026, enthält keine in diesem Sinn zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Sie beschränkt sich auf die Stellung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags ohne weitere Begründung. Soweit sich der Schriftsatz vom 8. Juli 2026 zu dem vom Kläger parallel unter dem Aktenzeichen 5 A 1654/26 geführten Verfahren auch auf das vorliegende Verfahren beziehen sollte, ist auch daraus kein Zulassungsgrund hinreichend zu erkennen. Der Kläger hat darin ohne weitere Begründung lediglich ausgeführt, es liege ein Zulassungsgrund wegen mehrerer Verstöße gegen das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Anhaltspunkte für einen etwaigen Gehörsverstoß hat er weder dargetan noch drängen sie sich sonst auf. Eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Begründung kann der Kläger auch nicht mehr nachholen. Das angegriffene Urteil wurde ihm am 12. Mai 2026 zugestellt. Damit ist die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am Montag, 13. Juli 2026 abgelaufen.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).