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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 683/23

Datum:
04.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 683/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0904.4E683.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­3 M 62/23
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.9.2023 geändert.

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie nicht binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses der ihr mit rechtskräftigem auf Grund der mündliche Verhandlung vom 13.9.2016 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 K 4651/15 (VG Düsseldorf) auferlegten Verpflichtung nachkommt, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Tätigwerden gegenüber der Außengastronomie des Beigeladenen sowohl nach vorne zur Straßenseite als auch nach hinten zur Gartenseite wegen Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

 
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