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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 596/25

Datum:
15.01.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 596/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0115.4E596.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2380/25
 
Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten ­gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Dortmund durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.10.2025 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 12 13 14 15 16 17
 

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