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Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.7.2026 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren mit dem Begehren, den Schlussbescheid vom 15.4.2024 aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung einen Betrag von 602,52 Euro übersteigt, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schlussbescheid erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Der Kläger habe eine Endabrechnung, soweit ersichtlich, nicht vorgelegt. Damit habe grundsätzlich die Berechtigung zum Erlass eines den Antrag endgültig ablehnenden und die ausgezahlte Zuwendung zurückfordernden Schlussbescheids bestanden. Die Pflicht zur Endabrechnung ebenso wie die hierzu zu beachtende Frist habe sich eindeutig aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid ergeben.
4Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts über die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ist zutreffend. Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger sein Begehren nicht hinreichend aussichtsreich.
5Der angegriffene Schlussbescheid ist rechtmäßig. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 15.6.2021 wurde die dem Kläger als Billigkeitsleistung gewährte Neustarthilfe zu Beginn der Laufzeit lediglich als Vorschuss ausgezahlt. Die Bewilligung stand von Anfang an nach Nr. 2 des Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, weshalb der Kläger den empfangenen Vorschuss danach nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten durfte.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.4.1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE 67, 99 = juris, Rn. 29, 33, und vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 16.
7Als Voraussetzung für diese Entscheidung war dem Kläger nach Nr. 3 der Nebenbestimmungen eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums aufgegeben worden. Dort hieß es: „Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durchzuführen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.“ Der Kläger war hierauf schon bei der Antragstellung hingewiesen worden sowie darauf, die Neustarthilfe zunächst nur als Vorschuss zu erhalten und etwaige Überzahlungen nach der im Wege einer Selbstprüfung vorzunehmenden Endabrechnung zurückzahlen zu müssen. Zugleich hat er erklärt, er habe zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen sei, wenn er bis spätestens 31.12.2021 keine Endabrechnung erstelle.
8Ohne hinreichende Erfolgsaussichten macht der Kläger mit der Beschwerde geltend, die im Schlussbescheid verhängte Rechtsfolge beruhe nicht auf einer nunmehr abweichend ermittelten Förderhöhe, sondern auf der Nichteinreichung der Endabrechnung als solcher. Es handele sich nicht um die Ersetzung einer vorläufigen durch eine endgültige Sachregelung im engeren Sinne, sondern um eine Konsequenz, die gerade nicht „aus den Gründen“ der ursprünglichen Vorläufigkeit folge. Denn die Bewilligung stand unmissverständlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durchzuführenden Endabrechnung. Da diese Endabrechnung nicht auf dem berücksichtigungsfähigen Weg eingereicht wurde, ist der Schlussbescheid aus den Gründen ergangen, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt war, ohne dass sich insoweit schwierige Rechtsanwendungsfragen stellen. Nachdem der Kläger bereits in seinem Bewilligungsantrag ausdrücklich erklärt hatte, er habe zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen sei, wenn er bis spätestens 31.12.2021 keine Endabrechnung erstelle, stand für ihn als Empfänger des beantragten und unter den angeführten Vorbehalt gestellten Bescheids fest, dass die Förderbehörde danach bei nicht rechtzeitiger und formgerechter Einreichung der Endabrechnung zur vollständigen Rückforderung mit der Schlussfestsetzung berechtigt sein sollte, auf die jede vorläufige Bewilligung angelegt ist. Schon ohne einen Rückgriff auf die im Internet veröffentlichten FAQ war dies für den Kläger wegen seiner eindeutigen Erklärung bei Antragstellung deutlich erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb er der Sache nach der Ansicht ist, es komme nur eine Abrechnung auf der Grundlage einer - ihm obliegenden, von ihm aber nicht in der klar vorgegebenen Weise vorgenommenen - Endabrechnung oder ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht. Bei einem insofern unmissverständlichen Vorbehalt kann er sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 25.
10Eine zusätzliche Verdeutlichung der Tragweite einer versäumten Endabrechnung durch individuelle Erinnerung vor Fristablauf kann der Kläger nach der unmissverständlichen Regelung im vorläufigen Bescheid nicht verlangen, zumal im Bereich der in Rede stehenden Administration einer hohen Anzahl an noch abzurechnenden Zuwendungsfällen und der insoweit nicht zu beanstandenden klaren Informationen, die sich aus Antrag, Bewilligungsbescheid und öffentlich verlautbarten Erläuterungen ergaben, auf die bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Der Behörde seinerzeit nicht einmal offengelegte schwere psychische Beeinträchtigungen und die erst im Klageverfahren geltend gemachte fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ändern daran nichts. Insofern war es jedem Zuwendungsempfänger zumutbar, sich rechtzeitig vor Fristablauf ggf. mit fremder Hilfe über seine Obliegenheiten zu informieren, wenn er seine Planungen vollständig auf eine unter Vorbehalt gestellte Zuwendungsbewilligung stützen wollte.
11Auch die Heranziehung von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW als Rückforderungsgrundlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dass § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW als Gründe für das Entstehen einer Erstattungspflicht lediglich die Rücknahme, den Widerruf und den Eintritt einer auflösenden Bedingung nennt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber damit anders begründete Erstattungspflichten privilegieren und von der Zinspflicht ausnehmen wollte. Dies gilt namentlich für einen Erstattungsanspruch, der durch die Ersetzung einer nur vorläufigen Subventionsgewährung durch eine endgültige Regelung begründet wird.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 24, 27 ff.
13Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.