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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.5.2026 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
3Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
4Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die vom Antragsteller zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Da hier aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf 2.500,00 Euro lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 188,25 Euro (eineinhalbfacher Gebührensatz nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] i. V. m. der Gebührenhöhe von 125,50 Euro gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) anfällt, kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden, selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, er begehre mit seiner Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die geringstmögliche Wertstufe.
5Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.