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Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Oberverwaltungsgericht X. wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter am Oberverwaltungsgericht X. wegen der Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Gründe, die eine Ablehnung des Richters rechtfertigen, liegen nicht vor.
2Nach § 42 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Der "böse Schein" reicht aus. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden.
3St. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2025 - 1 BvR 750/23 u. a. -, juris, Rn. 100., m. w. N.
4Der Umstand, dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 4, m. w. N.
6Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn hierdurch die Prozesschancen eines Verfahrensbeteiligten verringert werden. Allerdings kann die Erzeugung unangemessenen Drucks auf Parteien die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO begründen.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.3.2020 - 3 B 24.19 -, juris, Rn. 20, vom 10.10.2017 - 9 A 16.16 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 8.9.2010 - 8 B 54.10 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 3.3.2025 - 1 BvR 750/23, 1 BvR 763/23 -, juris Rn. 85; Kluckert/Hecker, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 54 Rn. 72.
8Unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsgesuch führenden Vorgängen in der dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die dienstliche Äußerung dient der Feststellung der tatsächlichen Vorgänge, die zu dem Ablehnungsgesuch geführt haben. Sie erleichtert es dem Ablehnenden, durch Bezugnahme den Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zugleich dient sie den Richtern, die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen sind, als Erkenntnisquelle. Die dienstliche Äußerung hat sich demgemäß auf die Tatsachen zu beziehen, die der Ablehnende zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. Ausführungen zur Zulässigkeit sowie zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - also zur Frage, ob die vorgetragenen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit begründen - haben zu unterbleiben. Lediglich darf der abgelehnte Richter die zur Ablehnung führenden Vorgänge tatsachenadäquat werten.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2025 - 1 BvR 750/23 u. a. -, juris, Rn. 101 ff., m. w. N.
10Von diesen höchstrichterlich geklärten Maßstäben ausgehend liegen keine objektiven Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richter am Oberverwaltungsgericht X. zu rechtfertigen.
111. Solche Gründe ergeben sind nicht aus den rechtlichen Hinweisen vom 17.5.2026 und vom 1.6.2026. Auch aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich - unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 3.7.2026 zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - keine Anhaltspunkte, die Anlass zu der Besorgnis geben könnten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist. Selbst wenn die im richterlichen Hinweis vom 17.5.2026 geäußerte Rechtsauffassung, der eine Kostenentscheidung betreffende Berichtigungsbeschluss könne nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, für sich genommen als offensichtlich unhaltbar gewertet wird, lässt dies hier berechtigterweise nicht den Schluss zu, dass der abgelehnte Richter Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen sein könnte. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Hinweis vom 17.5.2026 das Vertretungserfordernis, auf das bereits die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat, nicht erneut erwähnt hat. Schon indem der Richter einen Hinweis gegeben hat, statt dem Senat einen entsprechenden Vorschlag für einen Verwerfungsbeschluss zu unterbreiten, hat er von Anfang an Raum für mögliche Einwände gegen die geäußerte Rechtsauffassung gelassen. Auch nachdem der Antragsteller zu dem ersten richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 31.5.2026 Stellung genommen und am 1.6.2026 weitere Dokumente übersandt hatte, hat der abgelehnte Richter auf die Einwände des Antragstellers unverzüglich seinen Rechtsstandpunkt überprüft und mit richterlichem Hinweis vom 1.6.2026 seine im Hinweis vom 17.5.2026 vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Er hat die vom Antragsteller vertretene Auffassung unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung als zutreffend bezeichnet, wonach gegen einen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde gemäß § 146 VwGO statthaft sei. Damit hat er auch im Nachhinein zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er sich den Argumenten des Antragstellers nicht verschließt, diese unvoreingenommen würdigt und bereit ist, seine im richterlichen Hinweis vom 17.5.2026 vor einer abschließenden Entscheidung und damit vorläufig geäußerte Rechtsauffassung anhand einer vertieften Datenbankrecherche zu überdenken und zu ändern, soweit ihn die Einwände überzeugen. Dabei hat er nicht neue Abweisungsgründe „erfunden“, sondern sich in seinem korrigierenden Hinweis vom 1.6.2026 hinsichtlich der Geltung des Vertretungserfordernisses für die Einlegung der Beschwerde die in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Vorinstanz zu Eigen gemacht. Da das Gerichtskostengesetz nach seinem in § 1 bestimmten Geltungsbereich nur die - hier nach ausdrücklicher Klarstellung des Antragstellers nicht streitgegenständliche - Erhebung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie hierauf bezogene Erinnerungen oder Beschwerden betrifft, ist die in dem korrigierenden Hinweis vertretene Rechtsauffassung, das Vertretungserfordernis ergebe sich für eine nicht nach § 66 GKG zu beurteilende Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts aus § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO, bereits ohne Anführung weiterer Belege neben der angeführten gesetzlichen Regelung weder willkürlich noch offensichtlich unhaltbar. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorläufigen Annahme des abgelehnten Richters, die ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde dürfte unzulässig sein. Danach hielt er ebenfalls rechtlich vertretbar eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des Begehrens in einen zulässigen Rechtsbehelf - auch unter Berücksichtigung von etwaigen zu einem späteren Zeitpunkt mit Blick auf die Gebühr für eine Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 72,00 Euro gegebenen Rechtsbehelfen nach dem GKG - nicht für möglich.
12Auch dass der abgelehnte Richter in seinem der Wahrung rechtlichen Gehörs dienenden Hinweis vom 1.6.2026 nicht näher auf die vom Antragsteller angeführte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung eingegangen ist, lässt keine Unsachlichkeit oder Voreingenommenheit gegen die Person des Antragstellers erkennen. Danach besteht gemäß der vorrangigen Regelung in § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Anwaltszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten sowie die hierauf bezogene Beschwerde (u. a. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2019 - 1 KSt 1.19 -, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 28.5.2024 - 14 OA 79/24 -, juris). Diese Rechtsprechung hält der Antragsteller für einschlägig, weil es sich bei der Berichtigung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Anhörungsrügebeschlusses um ein kostenrechtliches Verfahren handele, für das das Gerichtskostengesetz gegenüber der Verwaltungsgerichtsordnung als Spezialnorm Vorrang habe. Um seine Unvoreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller zu dokumentieren, musste der abgelehnte Richter in seinem Hinweis auf diese Argumentation nicht im Einzelnen eingehen. Denn der aktenkundige Hinweis erfolgte keineswegs heimlich und diente ersichtlich dazu, dem Antragsteller transparent zu verdeutlichen, dass der abgelehnte Richter seiner Argumentation nach weiterhin vorläufiger Bewertung insoweit nicht zu folgen beabsichtigte, und ihm vor einer Entscheidung nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens eine zu diesem Zeitpunkt noch mögliche prozessuale Reaktion hierauf zu ermöglichen. Eine rechtsverbindliche Vorfestlegung oder gar Bindung des Senats war hierdurch weder erkennbar beabsichtigt noch ist sie erfolgt. Aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Auch bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, der abgelehnte Richter halte eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dessen Einordnung nach § 146 VwGO der Antragsteller selbst für korrekt hält, nur deshalb für erforderlich, um die Vorinstanz vor einer materiell-rechtlichen Überprüfung durch den Senat abzuschirmen.
132. Der richterliche Hinweis vom 17.5.2026 bietet auch mit Blick auf die Verfahrensführung keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit des abgelehnten Richters. Dies gilt insbesondere für den abschließenden Passus „Sollten Sie sich nicht anderweitig äußern, werde ich hier nach Ende des laufenden Monats verfügen, dass die Sache weggelegt wird.“ Damit hat er insbesondere keinen unangemessenen Druck auf den Antragsteller ausgeübt, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Der Antragsteller wurde aufgrund des in neutralem Duktus abgefassten richterlichen Hinweises vom 17.5.2026 nicht gedrängt, seinen als „Kostenbeschwerde gemäß § 66 Abs. 1 GKG“ bezeichneten Rechtsbehelf zurückzunehmen, sondern lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die Sache bei fehlender anderweitiger Äußerung seinerseits „weggelegt“, d. h. - nach verständiger Auslegung - im Kosteninteresse des Antragstellers ohne Kostenerhebung auf sonstige Weise erledigt wird. Der Antragsteller sollte nach dem für die Auslegung des Hinweises vom 17.5.2026 maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gerade nicht dazu gedrängt werden, nichts weiter zu unternehmen, damit der abgelehnte Richter den Rechtsstreit mit möglichst wenig Arbeitsaufwand erledigen kann. Er wurde auch nicht faktisch aufgefordert, statt der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss eine Erinnerung beim Verwaltungsgericht einzureichen, die der abgelehnte Richter selbst - von Anfang an und nicht erst aufgrund der Recherchen des Antragstellers - als unzulässig ansah und nur deshalb erwähnte, weil der Antragsteller sich in seiner Beschwerde ausdrücklich auf den seiner Ansicht nach einschlägigen § 66 GKG bezogen hatte. Vielmehr hat der abgelehnte Richter mit der gewählten Formulierung die dem Antragsteller gesetzlich zustehende Hoheit über den Verfahrensverlauf und dessen aktive, bestimmende Rolle bei der Gestaltung des weiteren Verfahrens beachtet und seine Ankündigung, die Sache wegzulegen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller „nicht anderweitig [äußert]“. Dabei hat er nachvollziehbar angenommen, der Antragsteller werde sich bis zum Monatsende auf einen Hinweis vom 17.5.2026 in zumutbarer Weise erklären können.
143. Ebenso wenig kann der Inhalt der abgegebenen dienstlichen Äußerung vom 16.6.2026 zum Ablehnungsantrag vom 14.6.2026 die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters bezieht sich auf die als Erkenntnisquelle dienenden Tatsachen und enthält ausschließlich tatsachenadäquate Wertungen als Reaktion auf die im Befangenheitsgesuch des Antragstellers erhobenen Vorwürfe. Die Ausführungen in der dienstlichen Äußerung knüpfen sämtlich an die vom Antragsteller vorgetragenen tatsächlichen Umstände der beanstandeten richterlichen Sachbehandlung an, die der abgelehnte Richter tatsachenadäquat wertet, ohne der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsgesuchs vorzugreifen, die allein den nicht abgelehnten Mitgliedern des Spruchkörpers obliegt. Nachdem einer der Hauptvorwürfe, mit denen der Antragsteller die Ablehnung begründet hat, darin besteht, der abgelehnte Richter versuche gezielt und systematisch, „den unvertretenen Bürger durch das bewusste Aufstellen prozessualer Fallen rechtsschutzlos zu stellen“ (Seite 6 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 14.6.2026), rechtfertigt es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der abgelehnte Richter zu diesem Vorwurf Stellung nimmt. Gleiches gilt für die inhaltliche Bezugnahme auf den Vorhalt des Antragstellers, der abgelehnte Richter habe ihn „faktisch schriftlich“ aufgefordert „die Beschwerde zurückzunehmen, um stattdessen eine ‚Erinnerung‘ beim VG Aachen einzureichen“ (Seite 7 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 14.6.2026), und die Auseinandersetzung damit. Im Ergebnis bleibt die Befassung mit dem tatsächlichen Geschehen - auch unter Berücksichtigung einzelner, die Tatsachen adäquat wertender Passagen („Die Korrektur selbst kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Der fehlerhafte Hinweis hatte seine Ursache nicht in einer unsachlichen Einstellung meinerseits und beruhte auch nicht auf Willkür, sondern war Ergebnis einer fehlerhaften Rechtsprüfung.“) - der Kern der Ausführungen des abgelehnten Richters in seiner dienstlichen Äußerung. Die gewählten Formulierungen des abgelehnten Richters lassen zudem weder inhaltlich noch nach ihrem Wortlaut die gebotene Zurückhaltung und Sachlichkeit vermissen oder eine voreingenommene Einstellung gegenüber dem Antragsteller erkennen. Aus ihnen geht im Ansatz keine Suggestion hervor, das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG sei im Mai 2026 vorrangig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt hat der abgelehnte Richter angenommen, der Antragsteller wende sich gegen eine zumindest im Zeitpunkt der Beschwerde noch gar nicht erstellte und bis heute nicht in den dem Senat vorliegenden Akten enthaltene Kostenrechnung. Gemessen daran ist auch der Vorwurf haltlos, der abgelehnte Richter habe in seiner dienstlichen Äußerung nun dreist bzw. kühn behauptet, eine Umdeutung der Beschwerde in eine Kostenerinnerung nach § 66 GKG komme erkennbar als auf ein anderes Rechtsschutzziel gerichtet nicht in Betracht. In dieser Äußerung liegt gleichfalls eine tatsachenadäquate Reaktion auf den Vorhalt, der abgelehnte Richter habe in seinem Hinweis vom 1.6.2026 den seit dem 31.5.2026 dem Gericht vorliegenden Hilfsantrag des Antragstellers auf Umdeutung in eine Erinnerung übergangen, den der Antragsteller schon in seinem Schriftsatz vom 3.7.2026 selbst für hinfällig erklärt hat. Auch stellt der abgelehnte Richter die Korrektur seiner zunächst geäußerten Rechtsauffassung nicht unsachlich als Ergebnis einer von ihm selbst initiierten erneuten Prüfung dar, sondern sachangemessen als Reaktion auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 31.5. und 1.6.2026.
154. Auch in der Gesamtschau der vom Antragsteller erhobenen Beanstandungen, die sich zu einem Großteil auf die - für den Fall der vom abgelehnten Richter angenommenen Unzulässigkeit der Beschwerde - nicht zu beurteilende Verfahrensführung der ersten Instanz beziehen, ist seine Verfahrensführung nicht geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu wecken oder gar eine Pflicht zur Selbstanzeige zu begründen. Vielmehr hat er, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne anwaltliche Vertretung in der Überzeugung erhoben hatte, die Beschwerde unterliege nicht dem Vertretungserfordernis, auf das bereits die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hatte, durch eine eigene Fehler reflektierende Verfahrensführung deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Antragsteller in dessen Kosteninteresse vor der Fortführung eines nach seiner Rechtsüberzeugung von vornherein unzulässigen, kostenpflichtigen Verfahrens bewahren wollte. Aus dem Umstand, dass der abgelehnte Richter den Antragsteller nicht schon in seinem Hinweis vom 17.5.2026 auf das Vertretungserfordernis hingewiesen hatte, lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Sowohl nach seiner ursprünglichen als auch nach seiner späteren korrigierten Rechtsauffassung hätte dem Antragsteller im Zeitpunkt der erstmaligen Befassung des Berichterstatters mit der Sache nach Ablauf der Beschwerdefrist eine anwaltliche Vertretung nicht bzw. nicht mehr zum Erfolg verhelfen können. Auf eine „bewusste Konstruktion einer Fristfalle“ deuten danach keine objektiven Anhaltspunkte hin. Nachdem der Antragsteller mit einem formlosen Weglegen der Sache ausdrücklich nicht einverstanden war, hat der abgelehnte Richter diese Entscheidung des Antragstellers respektiert und in seinem Hinweis vom 1.6.2026 auf das nach seiner Rechtsüberzeugung bestehende Vertretungserfordernis eine Entscheidung über die Beschwerde ab dem 15.6.2026 in Aussicht gestellt. Ohne eine verbindliche Frist zu setzen, hat er dabei vertretbar angenommen, dass sich der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt in zumutbarer Weise erklären kann. Dies war mit dem Schriftsatz vom 14.6.2026 auch tatsächlich der Fall, obwohl der Antragsteller den Hinweis wegen eines vorab nicht absehbaren verzögerten Postlaufs nach eigenem Vorbringen erst am 8.6.2026 erhalten hat. Für den Vorwurf, der abgelehnte Richter habe ein unangemessen kurzes „4-Tages-Fenster“ bewusst kalkuliert und „Gehörsüberrumpelung“ betrieben, gibt es keine objektive Grundlage. Der Antragsteller war bereits in seiner Beschwerde selbst auf den Vertretungszwang eingegangen, weshalb ex ante erwartet werden konnte, dass er, der eine detaillierte materielle Beschwerdebegründung bis zum 11.6.2026 angekündigt hatte, auf den Hinweis vom 1.6.2026 bis zum 15.6.2026 zu einer Überprüfung seines Rechtsstandpunkts hinsichtlich des Vertretungserfordernisses oder zumindest zu einer Mitteilung, dass er hierfür noch Zeit benötige, in der Lage sein würde. Dass der abgelehnte Richter gerade im Zusammenhang mit der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen seine Verfahrensführung daran ausgerichtet hat, was er jeweils für sachangemessen gehalten hat, ist mit Blick auf eine mögliche Voreingenommenheit unabhängig davon nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren führt.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).