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Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.10.2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
3Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.
4Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.2.2022 gewandt, mit dem der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 28.8.2017 und der Änderungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2017 widerrufen worden sei. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 8.2.2022 bildet die Grundlage für alle nachfolgend mit Einzelbescheiden vom 8.2.2022 erfolgten Rückforderungen gegenüber den in der Kleingruppe zusammengeschlossenen Unternehmen in Höhe des ursprünglichen und endgültigen Förderbetrags von insgesamt 63.232,00 Euro. Auch im Falle der vom Kläger angenommenen Nichtigkeit des Widerrufsbescheids käme eine Abweichung von der vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Konfliktpotenzial grundsätzlich gewollten Ansatzes der bezifferbaren Geldleistung als Streitwert,
5vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 311 f.,
6nicht in Betracht. Der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung des Bescheids.
7Vgl. BFH, Beschluss vom 9.3.2022 - IX E 3/21 -, juris, Rn. 16, m. w. N.
8Gleichfalls ist unerheblich, ob der Kläger ein gegenüber dem an der Höhe der Zuwendungssumme bemessenen Streitwert geringeres oder gar kein wirtschaftliches Interesse hat. Für die Bemessung des Streitwerts ist nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend, das der Kläger an der Durchführung des Verfahrens hat, sondern lediglich die Höhe der widerrufenen Zuwendung, um die unmittelbar gestritten wird, auch wenn die Auszahlung an jedes Unternehmen separat erfolgte. Eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, die lediglich unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung weiterer wirtschaftlicher Folgen ausschließlich in Gestalt der Anhebung der Höhe der bezifferten Geldleistung im Sinne von Satz 1 erlaubt, über den Regelungsbereich dieser Vorschrift hinaus verstieße gegen das gesetzliche Konzept.
9Vgl. BFH, Beschluss vom 15.1.2019 - II S 1/19 -, BFHE 263, 302 = juris, Rn. 13.
10Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.