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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 212/26

Datum:
28.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 212/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0428.4E212.26.00
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ab­lehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli­che Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechts­schutzes durch den Beschluss des Verwaltungsge­richts Gelsenkirchen vom 27.2.2026 wird zurückge­wiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

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