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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.5.2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin erneut bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde vom 15.12.2023 - Az. 1 BvR 225/24 - für die Sprache Englisch als Übersetzerin zu ermächtigen sowie als Dolmetscherin für die englische Sprache zu beeiden und wieder im Verzeichnis der Dolmetscher*innen und beeidigten Übersetzer*innen zu führen,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Angesichts der begehrten - jedenfalls vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache hätte ein Abwarten der Hauptsache für die Antragstellerin schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben müssen. Solche seien nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
5Die gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen im Ergebnis nicht durch.
6Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob der nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erweiternd gestellte Antrag,
7den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin erneut bis zum 31.12.2027 für die Sprache Englisch als Übersetzerin zu ermächtigen sowie als Dolmetscherin für die englische Sprache zu beeidigen und wieder im Verzeichnis der Dolmetscher*innen und beeidigten Übersetzer*innen zu führen,
8zulässig ist.
9Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschlüsse vom 16.2.2021 - 4 B 699/19 -, juris, Rn. 36 f., und vom 17.5.2024 - 4 E 686/22 -, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N.
10Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht gerechtfertigt.
11Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
12Es besteht bereits kein Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als Übersetzerin sowie für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin für die englische Sprache erfüllt.
13Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie über die nach den §§ 33 Abs. 2 JustG NRW, 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG erforderlichen Fachkenntnisse der zu beeidigenden Sprache verfügt. Weder hat sie im Sinne von § 3 Abs. 2 GDolmG in der ab dem 1.1.2023 geltenden Fassung im Inland eine Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden noch im Ausland eine Prüfung bestanden, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde. Gegen die gesetzlich geforderte Nachweisführung hat sich die Antragstellerin, die seit 2010 selbständig und ab März 2019 bis zum Ablauf der befristeten Ermächtigung am 11.3.2024 als Übersetzerin und Dolmetscherin im Gerichtsdienst tätig gewesen ist, mit der Argumentation des unzumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwands gewandt und sich in erster Linie auf die - bereits bei summarischer Prüfung anzunehmende - Verfassungswidrigkeit der Neuregelung berufen unter anderem, weil es an einer Übergangsregelung fehle. Auf dieser Grundlage besteht nicht die für eine stattgebende Entscheidung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 GDolmG von den dort normierten Anforderungen befreit sein könnte. Im Rahmen der gesetzlichen Fixierung von Berufsbildern darf der Gesetzgeber die Freiheit der Berufswahl einschränken. Allerdings kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dazu nötigen, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen zu erlassen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits jahrelang in zulässiger Weise ausgeübt hatten.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.7.1971 - 1 BvR 40/69 -, BVerfGE 32, 1 = juris, Rn. 59, und vom 20.11.2024 - 1 BvR 225/24 -, juris, Rn. 19.
15Der Senat ist trotz bestehender Zweifel nach Aktenlage nicht davon überzeugt, dass die Befolgung des Nachweiserfordernisses für die bereits in der Vergangenheit in dem Beruf Tätigen wie die Antragstellerin wegen einer fehlenden Übergangsvorschrift in einer Weise unzumutbar ist, dass die Neuregelung nicht mehr in verfassungskonformer Weise gehandhabt werden könnte. Mit der Einführung des Nachweiserfordernisses nach § 3 Abs. 2 GDolmG zum 1.1.2023 hat der Gesetzgeber die zuvor in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen nach Abstimmung mit den Ländern im Einklang mit den in der Richtlinie 2010/64/EU bestimmten Qualitätserfordernissen vereinheitlichen wollen.
16Vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 18; BT-Drs. 19/27654, S. 40 f.; BT-Drs. 21/1852, S. 40 f.
17Dabei sollte § 189 Abs. 2 GVG noch für eine Übergangszeit von mehreren Jahren ermöglichen, dass auch eine nach den landesrechtlichen Vorschriften erfolgte allgemeine Beeidigung vor Gericht weiterhin eine Berufung auf diesen Eid ermöglicht. Erst nach dieser Übergangszeit sollten frühere landesrechtliche Beeidigungen durch Beeidigungen nach einheitlichen bundesrechtlichen Standards vollständig abgelöst werden.
18Vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 10, 15, 44.
19Noch vor dem gegenüber ursprünglicher Planung verzögerten Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes am 1.1.2023 sollte diese mehrfach verlängerte Übergangszeit nach Einschätzung des Gesetzgebers auch dazu dienen, den Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, um bisher nicht vorliegende Qualifikationen, insbesondere das Ablegen der erforderlichen Prüfung, zu erwerben und die Neubeeidigung zu beantragen. Erst ab dem 1.1.2028 soll sich die allgemeine Beeidigung gemäß der aktuellen Fassung des § 189 Absatz 2 GVG nur noch nach dem GDolmG richten.
20Vgl. Art. 10 des Gesetzes vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121) in der Fassung von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 7.11.2022 (BGBl. I S. 1982) und von Art. 39 des Gesetzes vom 8.12.2025 (BGBl. I Nr. 319); BT-Drs. 20/3584, S. 12; BT-Drs. 21/1852, S. 40 f.; BT-Drs. 21/2461, S. 13.
21Angesichts dessen, dass die Übersetzerermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, nach früherer Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gemäß § 36 JustG NRW in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen waren, bestand allenfalls ein eingeschränkter Vertrauensschutz gegenüber der nach Ablauf einer Befristung wirksam werdenden Einführung neuer sachlich gerechtfertigter fachlicher Anforderungen an eine Fortführung des bisherigen Status auch für die Zukunft. Diesem Umstand trägt die Regelung des § 189 Abs. 2 GVG in der bis zum 31.12.2027 geltenden Fassung dadurch Rechnung, dass danach auch eine nach den landesrechtlichen Vorschriften erfolgte fortgeltende allgemeine Beeidigung vor Gericht noch für eine gewisse Zeit weiterhin eine Berufung auf diesen Eid ermöglicht. Auch wenn landesrechtliche Vorschriften seit Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 GDolmG am 1.1.2023 keine neue allgemeine Beeidigung mehr ermöglichen, bestand und besteht nach der auf einen Erlass des Ministeriums der Justiz NRW vom 27.2.2023 - 3162-I.4 - gestützten Verwaltungspraxis der zuständigen Justizbehörden einzelfallbezogen die Möglichkeit, auf vor Ablauf der Befristung gestellte Verlängerungsanträge die ehemals ausgesprochene Befristung teilweise zu widerrufen, um die Geltungsdauer für die Zeit zu verlängern, die erforderlich ist, um den nach § 3 Abs. 2 GDolmG geforderten Nachweis in zumutbarer Weise erbringen zu können. Von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nicht zu vertretende Verzögerungen sollten nicht zu ihren Lasten gehen. Den Betroffenen als Voraussetzung hierfür abzuverlangen, sich um einen Prüfungstermin zu bemühen oder eine Gleichwertigkeitsprüfung zu veranlassen, ist nicht schon deshalb ohne Weiteres unverhältnismäßig, weil in Nordrhein-Westfalen die erforderlichen Prüfungen nicht angeboten werden und es in Deutschland nur eine begrenzte Zahl von zugelassenen Prüfungsämtern gibt. Die auch der Antragstellerin schon mit Schreiben vom 12.1.2024 mitgeteilte Möglichkeit einer Prüfung, ob die Befristung um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden kann, sofern glaubhaft gemacht wird, dass die nach neuem Recht erforderlichen Nachweise trotz zumutbarer Bemühungen nicht fristgerecht erbracht werden können, hätte zumindest die einzelfallbezogene Beurteilung ermöglicht, ob verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Anforderungen an die teilweise Aufhebung früherer Befristungen gestellt worden sind. Auf die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung kann sich die Antragstellerin allerdings auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreich allenfalls dann berufen, wenn sie zuvor alle Mittel genutzt hat, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen zu können.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.11.2024 - 1 BvR 225/24 -, juris, Rn. 13.
23Solange etwaige unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit möglicherweise durch verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift vermieden werden können, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sich die beschränkenden Regelungen als verfassungswidrig erweisen werden.
24Die Antragstellerin hat sich nach Aktenlage bisher nicht in zumutbarer Weise um die Ablegung einer Prüfung zum Nachweis ihrer Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 2 GDolmG bemüht, weil sie dies mit Blick auf ihre bisherige erfolgreiche Tätigkeit und das Fehlen eines Prüfungsamts in Nordrhein-Westfalen für unzumutbar hält. Sie hatte stattdessen zum Nachweis ihrer Fachkenntnisse der englischen Sprache das „Cambridge English Level 3 Certificate in ESOL International (Proficiency)“ vom 24.1.2019 vorgelegt, ausweislich dessen ihr eine Kompetenz im Englischen im Level C 2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens bescheinigt worden ist. Nicht einmal um eine nach neuem Recht denkbare Anerkennung dieser Prüfung von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDolmG gemäß Nr. 2 dieser Vorschrift hat sie sich erkennbar bemüht. Kosten für eine derartige Gleichwertigkeitsfeststellung, die ausweislich der Übersicht über die Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache an den staatlichen Prüfungsstellen der Länder im Schuljahr 2025/26 (Stand November 2025) in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen angeboten werden, variieren zwischen 125,00 und 200,00 Euro. Dass der Antragstellerin, die geltend gemacht hat, ihr entgingen wegen der fehlenden Eintragung in die Datenbank der beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher jährlich mehrere Tausend Euro an Umsatz, dieser Aufwand für eine Gleichwertigkeitsüberprüfung unzumutbar sein könnte, um ihre Tätigkeit in früherem Umfang wieder aufnehmen zu können, hat sie - trotz entsprechenden Hinweises auf diese Möglichkeit der Feststellung - nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für eine objektive Unzumutbarkeit sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat auch der Antragsgegner in seiner letzten Stellungnahme vom 15.4.2026 die Einholung einer Gleichwertigkeitsfeststellung hier für einen möglichen Weg gehalten, die erforderlichen Fachkenntnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG nachzuweisen. Eine Reaktion der Antragstellerin ist auch hierauf trotz zweimaliger Erinnerung nicht erfolgt, so dass bereits Zweifel bestehen, ob sie noch ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat. Anhaltspunkte für ein mittlerweile fehlendes Interesse könnten sich auch angesichts des vorliegenden Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergeben, nach dem mit Blick auf Kapazitätsengpässe wegen der noch zu geringen Anzahl an Prüfungsämtern für weitere fünf Jahre geplant ist, dass die nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG erforderlichen Fachkenntnisse in der zu beeidigenden Sprache nicht nachgewiesen werden müssen von Personen, die am 31.12.2022 nach landesrechtlichen Regelungen für diese Sprache allgemein beeidigt waren.
25Vgl. Referentenentwurf des BMJV eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vom 22.5.2026, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_FamFG_Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 80 f.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.