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Zur Frage, ob die Bundesregierung in Bezug auf Drohnen, die sie zwischenzeitlich den israelischen Streitkräften zur Verfügung gestellt hat, ihrer gegenüber einem im Gazastreifen lebenden Palästinenser bestehenden grundrechtlichen Schutzpflicht zum Schutz seines Lebens nachgekommen ist.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.3.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2I. Das Verwaltungsgericht hat den wörtlichen Antrag des Antragstellers,
3„die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung über [die] Hauptsache bzw. längstens bis zur Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza zu verpflichten, bei den von Israel geleasten und der israelischen Armee nach dem 7. Oktober 2023 durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellten Drohnen des Typs Heron TP vertraglich sicherzustellen, dass diese nicht bei Kampfhandlungen in Gaza eingesetzt werden, insbesondere bei extralegalen Tötungen“,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei teilweise bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag, soweit sein Begehren, etwa im Hinblick auf die Formulierung „extralegal“, (auch) darauf gerichtet sei, einen völkerrechtswidrigen Einsatz der im Antrag genannten Drohnen im Wege einer vertraglichen Vereinbarung auszuschließen. Es sei insoweit nutzlos, weil es nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin bereits eine vertragliche Vereinbarung mit Israel dahingehend gebe, dass die überlassenen Drohnen nur im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht eingesetzt werden dürften. Gegenteiliges mache der insofern materiell darlegungsbelastete Antragsteller nicht glaubhaft. Auch sei die weitergehende Darlegung der Antragsgegnerin zu der vertraglichen Bestimmung, die Drohnen dürften nicht für offensive Einsätze verwendet werden, deren hauptsächlicher oder einziger Zweck es sei, gegen feindliche Kämpfer zu wirken, nicht dahingehend missverständlich, dass etwaige offensive Einsätze mit dem Primärziel der Eliminierung von Zivilisten erlaubt sein könnten, weil dies bereits nicht im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht stünde. Ob die Vereinbarung eingehalten werde, sei unerheblich, weil auch der Antragsteller nur eine zukunftsgerichtete (formal-) vertragliche Sicherstellung beantrage. Im Übrigen sei bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich und lege der materiell beweisbelastete Antragsteller auch nicht dar, dass die konkret überlassenen Drohnen völkerrechtswidrig eingesetzt worden wären. Im Übrigen, d. h. soweit der Antragsteller über den vorstehenden Ausschnitt seines Begehrens hinaus auch die vertragliche Sicherstellung eines Ausschlusses jedweden Einsatzes der Drohnen in Gaza fordere, sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Anpassung der Überlassungsvereinbarung in der von ihm begehrten Form. Ein solcher Anspruch folge nicht aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), weil dieses auf Überlasserseite gemäß § 15 Abs. 1 KrWaffKontrG und auf Erwerberseite gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG nicht für den vorliegenden Überlassungsvorgang anzuwenden sei. Der Anspruch folge auch nicht aus den vom Antragsteller genannten supranationalen oder völkerrechtlichen Rechtsquellen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit aus dem Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“), dem Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8.12.2008 oder aus einer „völkerrechtlichen Gesamtkonzeption des Grundgesetzes, der Genfer Konvention sowie dem universell geltenden Völkergewohnheitsrecht“ subjektiv-öffentliche Rechte folgen sollten. Den geltend gemachten Anspruch könne der Antragsteller schließlich nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten. Die Entstehung einer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden extraterritorialen Schutzpflicht setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25.11.2020 - 6 C 7.19 -, voraus, dass jedenfalls die Gefahrenlage in wesentlicher Hinsicht innerhalb des Verantwortungsbereichs der deutschen Staatsgewalt, in der Regel also durch Vorgänge auf deutschem Staatsgebiet, entstanden sei, Handlungen oder technische Abläufe auf deutschem Staatsgebiet einen relevanten Entscheidungscharakter aufwiesen und aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten sei, dass es auch in Zukunft zu vergleichbaren völkerrechtswidrigen Handlungen des anderen Staates käme, durch die grundrechtliche Schutzgüter beeinträchtigt oder gefährdet würden. Nach diesen Grundsätzen sei eine Schutzpflicht schon mangels engen Bezugs des in Rede stehenden Verhaltens zum deutschen Staat nicht gegeben. Die bloße (Rück-) Überlassung von waffenfähigen Drohnen des Typs Heron TP sei kein maßgeblicher Teilakt mit relevantem Entscheidungscharakter. Die Drohnen befänden sich auf israelischem Staatsgebiet, seien in Israel (allerdings für Deutschland) hergestellt und der Staat Israel sei ihr Eigentümer. Eine unmittelbare Beeinträchtigung oder Gefährdung Dritter gehe mit der (Rück-) Überlassung nicht einher, weil die Entscheidungsmacht über den konkreten Einsatz der ggf. bewaffneten Drohnen allein bei der israelischen Armee liege. Im Übrigen scheitere der Anspruch auf Sicherstellung des Ausschlusses jeglichen Drohneneinsatzes schon daran, dass bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich sei, dass der - auch bewaffnete - Einsatz von (jeglichen) Drohnen als solcher völkerrechtswidrig wäre.
5II. Der Antragsteller hat mit Blick auf die streitgegenständlichen Drohnen des Typs German Heron TP keinen mit seinem Beschwerdevorbringen klarstellend geltend gemachten Anspruch auf eine „generelle vertragliche [Nutzungsuntersagung] im Rahmen der Kampfhandlungen in Gaza“ glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor.
6Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
7Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht lediglich eine vertragliche Zusicherung eines völkerrechtskonformen Einsatzes der Drohnen begehrt, sondern die vertragliche Sicherstellung, dass die Drohnen nicht bei Kampfhandlungen in Gaza eingesetzt würden, ändert nichts daran, dass der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, insbesondere nicht, dass ihm ein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Anpassung der Überlassungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der israelischen Armee zusteht. Davon ist bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat - wenn auch nicht im Original - nicht nur die deutsche Übersetzung, sondern auch den genauen Wortlaut der existenten Vereinbarung vom 17.11.2023 zwischen der Antragsgegnerin und Israel in englischer Sprache in das Verfahren eingeführt. Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung lautet nach den Angaben der Antragsgegnerin:
8“a) […]
9b) the G-HTP UAV will only be used in accordance with the applicable international humanitarian law and
10c) the G-HTP UAV will not be used for Offensive Missions. Offensive Missions are understood as missions whose primary or sole purpose is to carry a lethal payload to be used against enemy combatants.”
11Ferner hat das Bundesministerium der Verteidigung für die Antragsgegnerin schon mit Schriftsatz vom 31.7.2025 offiziell mitgeteilt, die streitgegenständlichen Drohnen würden seit Anfang 2025 nicht mehr durch Israel genutzt, sie seien während des Überlassungszeitraumes zu keiner Zeit bewaffnet und zu Aufklärungszwecken über israelischem Staatsgebiet eingesetzt gewesen. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des vom Antragsteller gemutmaßten Umstands, dass diese Angaben, hinsichtlich derer er die Antragsgegnerin für beweis- und nachweispflichtig hält, unzutreffend sein könnten und die Antragsgegnerin dem Staat Israel die streitgegenständlichen Drohnen weiterhin fortlaufend zur Fortführung von Kriegshandlungen in Gaza überlassen könnte.
12Der vom Antragsteller erhobene Einwand, es führe faktisch zu einem Ausschluss seines Rechtschutzes, wenn ihm die Beweislast auferlegt werde, wann welche Drohnen genau zum Einsatz kämen, ändert nichts an dem rechtlichen Maßstab, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen hat und er hierfür nach den allgemeinen Regeln beweisbelastet ist. Danach hat der Antragsteller weder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes [dazu unter a)] noch nach den von ihm herangezogenen Vorschriften der Art. 7 Abs. 1, 3 ATT und Art. 2 Abs. 1a, Abs. 2c des Gemeinsamen EU-Standpunkts [dazu unter b)] einen entsprechenden Anordnungsanspruch für sein Begehren auf eine generelle vertragliche Nutzungsuntersagung der streitgegenständlichen Drohnen im Rahmen der Kampfhandlungen in Gaza glaubhaft gemacht.
13a) Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes vermag der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch herzuleiten.
14Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ein allgemeiner Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte. Unter bestimmten Bedingungen - namentlich einem hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland, der den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründet, und dem Vorliegen einer ernsthaften Gefahr, dass das humanitäre Völkerrecht und/oder die internationalen Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben, durch einen Drittstaat systematisch verletzt wird - kann sich dieser allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht auch gegenüber im Ausland lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit verdichten; diese kann darauf gerichtet sein, auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden humanitären Völkerrechts und des völkerrechtlich anerkannten Rechts auf Leben durch einen Drittstaat hinzuwirken.
15Vgl. BVerfG, Urteil vom 15.7.2025 - 2 BvR 508/21 -, juris, Rn. 82 ff., 86, 101 ff., m. w. N., und Beschluss vom 3.2.2026 - 2 BvR 1626/25 -, juris, Rn. 78.
16Wie die staatlichen Organe den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen, ist von ihnen jedoch grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes geben keine konkreten Schritte oder Maßnahmen zur Erfüllung des mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bestehenden allgemeinen Schutzauftrags oder einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht vor. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt bei der Erfüllung einer grundrechtlichen Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden. Im Bereich der auswärtigen Politik überlässt das Grundgesetz zudem der Bundesregierung einen weit bemessenen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe. Die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit ist dem Grundgesetz als Ziel immanent. Bei der Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um ein Verfassungsgut, das auch bei der Konkretisierung etwaiger extraterritorialer Schutzpflichten zu berücksichtigen ist. Es ist deshalb grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren genügt wird. Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.2.2026 - 2 BvR 1626/25 -, juris, Rn. 79 f., m. w. N., und Urteil vom 15.7.2025 - 2 BvR 508/21 -, juris, Rn. 105, 109 f., m. w. N.
18Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bezogen auf den Einsatz der im Antrag genannten Drohnen bei Kampfhandlungen in Gaza einer ihm gegenüber bestehenden grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nachkommt. Nachdem sich die Bundesregierung zur Erfüllung von etwaigen grundrechtlichen Schutzpflichten, die gegenüber im Ausland lebenden Ausländern bestehen, zunächst auf eine Zusicherung Israels gestützt hat,
19vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.2.2026 - 2 BvR 1626/25 -, juris, Rn. 111; BVerwG, Urteil vom 25.11.2020 - 6 C 7.19 -, juris, Rn. 77,
20kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob das fortdauernde Vertrauen auf eine solche Erklärung auch angesichts der vom Antragsteller umfangreich dargelegten und im Laufe der Zeit verstärkten Anhaltspunkte für erhebliche und systematische Verstöße der israelischen Armee in Gaza gegen die die Zivilbevölkerung schützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts auch beim Einsatz bewaffneter Drohnen noch auf einer den Rahmen des Vertretbaren nicht überschreitenden Rechtsauffassung beruhen würde oder die Erklärung mittlerweile nachweisbar den Tatsachen widerspricht, seit das Bundesministerium der Verteidigung offiziell in diesem Verfahren mitgeteilt hat, die streitgegenständlichen Drohnen würden seit Anfang 2025 nicht mehr durch Israel genutzt. Der Antragsteller hat schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung entgegen ihrer offiziellen Mitteilung dem Staat Israel weiterhin die streitgegenständlichen Drohnen überlässt. Frühere und auch später noch im Internet abrufbare Informationen sowie nicht unmittelbar einschlägige offizielle Äußerungen zur Wiederaufnahme der deutschen Ausbildung an Drohnen vom Typ Heron TP in Israel stellen diese Angaben ebenso wenig in Frage wie das Fehlen entsprechender veröffentlichter Mitteilungen zur Beendigung der Drohnenüberlassung sowie die angeführten Zeitungsberichte über andere als die hier in Rede stehende spätere Zusicherungen und die bloße Zurückweisung der Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4.11.2024 im Verfahren 4 L 801/24 (VG Berlin). Auch das gesamte weitere Vorbringen des Antragstellers ist insoweit unergiebig.
21b) Der Antragsteller beruft sich bei dieser Sachlage auch ohne Erfolg auf Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 25 GG, Art. 26 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 7 Abs. 1, 3 und 7 des von der Bundesrepublik ratifizierten (vgl. Gesetz zu dem Vertrag vom 2.4.2013 über den Waffenhandel, BGBl. II 2013, Nr. 31, 1426) Vertrags über den Waffenhandel - ATT - sowie auf Art. 2 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 lit. c) des Gemeinsamen EU-Standpunkts 2008/944/GASP des Rates, denen zudem schon das Verwaltungsgericht zutreffend keine subjektiv-öffentlichen Rechte entnommen hat. Ungeachtet dessen, dass es in diesem Verfahren schon gar nicht um Waffenhandel oder die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung geht und nicht einmal glaubhaft gemacht ist, dass die Antragsgegnerin dem Staat Israel die streitgegenständlichen Drohnen weiterhin überlässt, kann der Antragsteller hieraus keine subjektive Rechtsstellung ableiten.
22Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, dem umfangreichen Schutzregime des Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 ATT und des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates für die Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern eine allgemein drittschützende Wirkung gegenüber erteilten Ausfuhrgenehmigungen zuzusprechen. Mit Blick auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt gebietet es der allgemeine Schutzauftrag für die Menschenrechte und für das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich nicht, dass die öffentliche Gewalt für Dritte einfachgesetzliche Wege eröffnet, um einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen zu können. Solange er sich nicht zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, begründet der allgemeine Schutzauftrag mit Blick auf die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht im Bereich des Rüstungsexportrechts für sich genommen auch kein mehrpoliges Rechtsverhältnis zugunsten etwaiger Grundrechtsträger im Ausland, das eine diesbezügliche Subjektivierung der Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts zwingend gebieten würde. Ein rein objektiv-rechtlich ausgestaltetes Rechtsregime kann daher dem Schutzauftrag gerecht werden, wenn es etwaige Risiken für den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts - wie vorliegend - angemessen berücksichtigt. Die einschlägigen unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen - der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates und der Vertrag über den Waffenhandel - enthalten keine Vorgaben dahingehend, dass die Mitglied- beziehungsweise Vertragsstaaten verpflichtet wären, im nationalen Recht für potentiell betroffene Individuen im Ausland eine subjektive Anfechtungsbefugnis mit Blick auf Rüstungsexportentscheidungen zu schaffen.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.2.2026 - 2 BvR 1626/25 -, juris, Rn. 96 ff.
24Die Voraussetzungen für eine verpflichtende Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen damit offensichtlich nicht vor.
25An seiner ohnehin nur hilfsweise für den Fall, dass die Nutzungsüberlassung der Drohnen an Israel nach Annahme des Gerichts beendet wurde, abgegebenen Erledigungserklärung hat der Antragsteller im weiteren Verfahrensverlauf der Sache nach nicht festgehalten. Selbst für den Fall, dass der Antragsteller sie als aufrecht erhalten verstanden wissen möchte, nimmt der Senat nicht an, dass die Nutzungsüberlassung der Drohnen an Israel beendet wurde, sondern hält die die entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung in Zweifel ziehenden Behauptungen des Antragstellers lediglich nicht für glaubhaft gemacht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt auf die hilfsweise Erledigungserklärung jedenfalls nicht weiter einzugehen ist.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.