Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 277/26

Datum:
09.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 277/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0409.4B277.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­19 L 2544/25
Schlagworte:
Beschwerdefrist XML-Datei elektronisches Dokument Beschwerdeschrift Anhang elektronische Nachricht Verwerfung Verfahrensgegenstand
Normen:
VwGO § 55a Abs. 2, VwGO § 55a Abs. 3, VwGO § 55d; VwGO § 60, ERVV § 2; RAVPV § 23, RAVPV §§ 26
Leitsätze:

Durch die Übersendung einer XML-Datei mit der Bezeichnung des Verfahrensgegenstands als "Beschwerde" ohne ein die Beschwerdeschrift enthaltendes elektronisches Dokument wird die Beschwerdefrist nach § 147 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht gewahrt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.2.2026 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank