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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 227/26

Datum:
01.10.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 227/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1001.4B227.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­18 L 2250/25
Schlagworte:
beruflicher Betreuer Berufsbetreuer Registrierung persönliche Eignung
Normen:
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; § 19 Abs. 2 BtOG; § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG; § 24 BtOG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 BtRegV; § 2 BtRegV; § 1821 BGB; Art. 12 Abs. 1 GG
Leitsätze:
  1. Das Registrierungserfordernis für berufliche Betreuer stellt eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende subjektive Berufszulassungsregelung dar, die dem staatlichen Schutz von betreuungsbedürftigen – und damit besonders vulnerablen – Menschen vor unqualifizierten und unzuverlässigen beruflichen Betreuern und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient.
  1. Voraussetzungen für die Registrierung als beruflicher Betreuer sind unter anderem die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Die betreuten Personen sollen sich darauf verlassen können, dass berufliche Betreuungen nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen und gegen Pflichtverletzungen versicherten Personen geführt werden.

3. Vor Beginn einer Tätigkeit als beruflicher Betreuer ist ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Registrierungsverfahrens abzuwarten. Aus der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt nichts anderes. Das wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die materiellen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt wären und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.2.2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

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