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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1073/26

Datum:
28.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1073/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0828.4B1073.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2051/26
Schlagworte:
Bundesbank Einfrieren Freigabe Hängebeschluss Hotelbetrieb Iran Insolvenz Insolvenzverwalter Interessenabwägung Konto Kontrolle Sanktion Sicherstellung Vollzugsinteresse Zwischenverfügung
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SanktDG § 3; VO (EU) Nr. 267/2012 Art. 25 Abs. 2; VO (EU) Nr. 267/2012 Art. 26
Leitsätze:

Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenverfügung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn ein Hängebeschluss erginge und der Eilantrag später abgelehnt würde.

Die Begriffe Eigentum, Besitz, Halten und Kontrolle im Sinne der EU-Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Iran sind autonome Begriffe des Unionsrechts, die im gesamten Unionsgebiet einheitlich und weit auszulegen sind.

Eine Gesellschaft kann nach den Umständen des Einzelfalls selbst dann als Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung oder Person steht, eingestuft werden, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.8.2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe:

1 2 3 5 6 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

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