Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 3.8.2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.600,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für sein Kinderfahrgeschäft „T.“ einen Stellplatz für die Herbstkirmes 2026 in Wiedenbrück vom 2.10.2026 bis 5.10.2026 zuzuweisen,
5hilfsweise,
6die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers auf Zulassung zur Herbstkirmes 2026 in Wiedenbrück vom 2.10.2026 bis 5.10.2026 erneut zu entscheiden,
7mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen die Anträge tragenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Seiner Bewerbung seien - entgegen der Marktsatzung der Antragsgegnerin - zwingend beizufügende, wesentliche Antragsunterlagen nicht beigefügt gewesen.
8Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
9Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Teilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter anderem dadurch eingeschränkt, dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen darf. Erfolgt der Ausschluss wegen Platzmangels, muss der zwischen den Bewerbern angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das den in § 70 Abs. 1 GewO niedergelegten Grundsatz der Marktfreiheit beachtet und jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt. Die konkrete Entscheidung, welchem der Bewerber der Vorzug zu geben ist und welche Bewerber abzulehnen sind, steht ebenfalls im Ermessen des Veranstalters. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die der zur Verfügung stehenden Plätze, wandelt sich der Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag.
10Die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei ihren Entscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, müssen transparent und nachvollziehbar sein, um allen Bewerbern eine hinreichende Chancengleichheit zu gewährleisten. Entscheidend ist dabei, dass durch die Verfahrensgestaltung eine sachwidrige Verengung des Bewerberkreises vermieden und damit gewährleistet wird, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann. Werden im Interesse einer transparenten und rechtssicheren Auswahl Ausschreibungsbedingungen öffentlich bekannt gemacht, führt dies über Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung und vermittelt den einzelnen Bewerbern einen Anspruch auf Gleichbehandlung und Einhaltung der verlautbarten Bedingungen.
11Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 19.9.2019 - 4 A 2129/18 -, juris, Rn. 49 ff., 65, m. w. N.
12Dementsprechend gebietet das Gleichbehandlungsgebot bei öffentlichen Ausschreibungen für gewerberechtliche Marktfestsetzungen, bei einem Bewerberüberhang nur diejenigen Angebote zu werten, die die zwingend geforderten Erklärungen enthalten und insoweit miteinander vergleichbar sind, sowie Angebote nur so zu werten, wie sie eingereicht wurden und keinesfalls einem einzelnen Bieter die Möglichkeit zu geben, sein Angebot zu überarbeiten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2016 - 4 B 691/16 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
14An diesen Maßstäben gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Zulassung zur Herbstkirmes 2026 in Wiedenbrück sowie auf Neubescheidung des Antrags des Antragstellers verneint, auch wenn an der rechtlichen Vertretbarkeit einer Ablehnung seiner Bewerbung unter Hinweis auf das Fehlen einer frontalen Namenskennzeichnung an seinem Fahrgeschäft, auf das sich die Antragsgegnerin auch berufen hat, gerade im Vergleich mit den erfolgreichen Bewerbern erhebliche Zweifel bestehen. Nach dem Gleichbehandlungsgebot war die Antragsgegnerin gehalten, bei der nach § 70 GewO erforderlichen Auswahl unter mehr Bewerbern, als berücksichtigt werden konnten, nur diejenigen Angebote zu werten, die die in den öffentlich bekannt gemachten und auch verfassungsrechtlich aus Gründen der Chancengleichheit nicht zu beanstandenden Ausschreibungsbedingungen zwingend geforderten Erklärungen enthielten. Hierzu gehörte der Antrag des Antragstellers unabhängig davon nicht, ob dies der Antragsgegnerin bei ihrer Ablehnungsentscheidung bewusst war.
15Nach § 3 Abs. 3 der für die in Rede stehende Herbstkirmes geltenden und nicht nachträglich geänderten oder „nachgeschobenen“ Satzung zur Regelung der Kirmesveranstaltungen im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück (Kirmessatzung) vom 11.12.2024, Amtsblatt für die Stadt Rheda-Wiedenbrück Nr. 32/2024 vom 13.12.2024 unter Nr. 6, müssen Anträge auf Zulassung zur Herbstkirmes bis spätestens zum 31.1. des jeweiligen Jahres der Veranstaltung eingegangen sein. Nach § 3 Abs. 4 der Kirmessatzung sind den Anträgen die dort im Einzelnen genannten Unterlagen, darunter Nachweise über den Besitz einer Reisegewerbekarte oder einer entsprechenden Bescheinigung und über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, beizufügen. Da ein Ausschluss wegen Platzmangels auf der Grundlage des § 70 GewO nach Ermessen zu erfolgen hatte, galten für die in Rede stehende Kirmesveranstaltung der Antragsgegnerin diese öffentlich als Satzung bekannt gemachten Ausschreibungsbedingungen, die hinsichtlich der Einreichungsfrist und der dem (fristgerecht zu stellenden) Antrag beizufügenden Unterlagen für sich genommen zwingend und nicht optional ausgestaltet sind. Sie ermöglichten dem Antragsteller, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs vorab sachgerecht zu prüfen. Auch musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter, der keinen nach dem einschlägigen Satzungsrecht fristgerechten vollständigen Antrag gestellt hatte, schon deshalb ohne vorherigen Hinweis im erstinstanzlichen Verfahren mit einer Ablehnung seines Antrags rechnen, so dass auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung ergangen ist.
16Dem am 30.1.2026 und damit nur einen Tag vor Ablauf der satzungsgemäßen Bewerbungsfrist eingegangenen Antrag des Antragstellers waren unstreitig nicht alle in der Satzung geforderten Unterlagen beigefügt. Darauf, ob der Antragsgegnerin - wie der Antragsteller meint - sämtliche erforderlichen Unterlagen aus den Kirmes- und Sicherheitsakten der Vorjahre bereits vorlagen, kommt es angesichts der nach der Satzungsregelung notwendigen jährlichen Aktualisierung der Unterlagen nicht an.
17Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der aus § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW folgenden Hinweispflicht durch die Antragsgegnerin berufen. Da bei einem nicht für alle Bewerber genügenden Platzangebot sämtliche Bewerber einen Anspruch darauf haben, dass die verlautbarten Zulassungsbedingungen eingehalten und einheitlich angewandt werden, und die dem bis zum 31.1.2026 zu stellenden Antrag beizufügenden Unterlagen in der Kirmessatzung unmissverständlich aufgeführt waren, durfte sich der Antragsteller jedenfalls nicht darauf verlassen, bei Eingang seines Antrags am 30.1.2026 noch so rechtzeitig einen Hinweis auf dessen Unvollständigkeit zu erhalten, dass ihm die fristgerechte Nachreichung ermöglicht würde. § 25 Abs. 1 VwVfG NRW verpflichtete die Antragsgegnerin insbesondere nicht dazu, die Antragsunterlagen bereits bei ihrem Eingang vor Ablauf der Antragsfrist anlasslos daraufhin zu überprüfen, ob sie den geforderten Anforderungen genügten. Eine derartige „Vorprüfung“ gebot § 25 Abs. 1 VwVfG NRW nicht.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 8 C 11.15 -, juris, Rn. 24.
19Eines Hinweises nach Ablauf der Einreichungsfrist bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin in einem Auswahlverfahren nach veröffentlichten Auswahlgrundsätzen zwischen mehr Bewerbern als verfügbaren Plätzen für Kinderfahrgeschäfte für die Altersgruppe von ca. drei bis zehn Jahren nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht berechtigt war, einem einzelnen Bieter die Möglichkeit zu geben, sein Angebot nachträglich zu überarbeiten und dadurch in intransparenter Weise Einfluss auf das zu berücksichtigende Bewerberfeld zu nehmen. Selbst wenn die Antragsgegnerin trotz eines Überhangs an Bewerbern nachträgliche Antragsergänzungen hätte berücksichtigen wollen und dies nach den veröffentlichten Auswahlgrundsätzen nicht ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sein sollte, hätte dies jedenfalls transparent erfolgen und jedem Mitbewerber eine faire Chance belassen müssen, nach Maßgabe der mitgeteilten wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.9.2019 - 4 A 2129/18 -, juris, Rn. 96.
21Die Antragsgegnerin hat das Verfahren angesichts einer ausreichenden Zahl an Bewerbern schon nicht in transparenter Form für nachträgliche Antragsergänzungen eröffnet. Von einzelnen Bewerbern, die wie der Antragsteller die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt haben, kann dies auch nicht gefordert werden.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
24Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.