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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3501/25

Datum:
22.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 3501/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0922.4A3501.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­1 K 6920/22
Schlagworte:
Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände Aufhebung der Eintragung Drittschutz
Normen:
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 8b UWG; § 8c UWG; § 4 Abs. 3 UKlaG; § 4 Abs. 4 UKlaG; § 4c UKlaG
Leitsätze:
  1. Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 2 und 3 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Abs. 3 UKlaG sind nicht drittschützend. Nach ihrem Regelungsgehalt und dem in ihnen enthaltenen Entscheidungsprogramm verleihen sie anderen als eintragungswilligen Verbänden, die geltend machen, die Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen, nicht die Rechtsmacht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen.

2. Der Gesetzgeber hat in § 8b Abs. 3 UWG i. V. m. § 4a UKlaG Vorgaben für turnusmäßige und anlassbezogene nachträgliche Überprüfungen erfolgter Eintragungen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geregelt, ohne dabei einem individualisierbaren Kreis von Dritten die Rechtsmacht einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis durchgeführter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

 
Tenor:

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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