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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2068/23

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 2068/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.4A2068.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2389/21
Schlagworte:
Befristeter Rahmen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 Überbrückungshilfe III NRW Betriebliche Fixkosten Förderrichtlinie Ständige Verwaltungspraxis Neubescheidung Sicherer Rechtsanspruch
Normen:
LHO NRW § 53, VwGO § 114 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 107 Abs. 2 Buchst. b; AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. b, AEUV Art. 108 Abs. 3
Leitsätze:

1. Die von der Kommission genehmigte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ beruhte auf Art. 107 Abs. 3 b) AEUV und Nr. 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 19.3.2020. Sie gestattete auf der Grundlage der eng auszulegenden Ausnahmeregelung in Art. 107 Abs. 3 b) AEUV als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur Beihilfen mit dieser Zielrichtung standen im Einklang mit der jeweiligen „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und verfügten auf ihrer Grundlage über die erforderliche Genehmigung der Kommission.

2. Seit die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ausdrücklich auch auf die 4. Änderung des Befristeten Rahmens gestützt war, war in Deutschland auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen gestattet, die infolge des COVID-19-Ausbruchs wegen einer geringeren Nachfrage einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten, als Beitrag zu einem Teil ihrer ungedeckten Fixkosten, um zu verhindern, dass sich ihre Kapitalausstattung verschlechtert, um ihnen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise zu verschaffen.

3.    An diese unionsrechtliche Zweckbestimmung hat sich das Land bei Einführung der Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten, wonach durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte. Dieser Zweckbestimmung folgend wurden in der Bewilligungspraxis ausschließlich konkret benannte Fixkostenpositionen als förderfähig angesehen, um dazu beizutragen, den jeweiligen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern. Diese gegenüber der Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgten Konkretisierungen förderfähiger Fixkosten durch Verwaltungsvorschrift standen ebenso wie die darin vorgesehene Verfahrensgestaltung im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen.

4.  Mit Erlass der Förderrichtlinie, an der sich die Bewilligungsstellen in ständiger Praxis orientierten, war dem Gebot des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprochen, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Danach hatte jeder Zuwendungsbewerber einen Anspruch darauf, nach dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden.

5.  Die Überbrückungshilfe III NRW beruht nicht auf einer einfachgesetzlichen An-spruchsgrundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO NRW nach Ermessen im Rahmen besonderer Haushaltstitel, die die Exekutive zur Leistung der veranschlagten Ausgaben ermächtigen, durch die Ansprüche allerdings weder begründet noch aufgehoben werden.

6.    Die „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bestimmte im Einklang mit dem Auslaufen des Befristeten Rahmens der Kommission zum 30.6.2022 in § 5, dass Kleinbeihilfen nach dieser Regelung bis zu ihrem Außerkrafttreten am 30.6.2022 möglich waren. Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass in dem durch die Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen sämtliche im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Die Klage wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgewiesen, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil, soweit es mit der Anschlussberufung angegriffen worden ist, sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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