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Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen vom Beklagten dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe mit Bescheid vom 12.4.2023 die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV rechtswidrig abgelehnt und sei deshalb zur Neubescheidung des Änderungsantrags vom 8.6.2022 verpflichtet, hat der Beklagte hinreichend schlüssig in Frage gestellt. Er wendet nachvollziehbar ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, sondern nach den Vorgaben des § 114 VwGO unzulässigerweise eine eigene Bewertung des Vortrags der Klägerin und eine eigene Auslegung der Voraussetzungen der Antragsberechtigung nach der Förderrichtlinie vorgenommen und den streitgegenständlichen Fall hierunter subsumiert.
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2026 - 4 A 2193/24 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
3Das angegriffene Urteil ist zudem jenseits der vom Beklagten dargelegten Gründe deshalb ernstlich zweifelhaft, weil es mit der Begründung, die Klägerin habe wegen des nicht feststehenden Umfangs der Betroffenheit des klägerischen Unternehmensverbunds von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Überbrückungshilfe IV gerade in der beantragten Höhe, eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ausgesprochen hat, obwohl die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht kommt, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass in dem durch die Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen sämtliche im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren.
4Vgl. EuGH, Urteile vom 21.3.2013 - C-129/12 -, juris, Rn. 38 ff., 40 ff., vom 25.1.2022 - C-638/19 P -, juris, Rn. 115 und 123, und vom 3.7.2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 18, 27, 34 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 1.7.2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10 f., vom 17.12.2025 - 4 E 110/25 -, juris, Rn. 9 f., und vom 10.2.2026 - 4 A 2193/24 -, juris, Rn. 13 f.
5Nach Ablauf der Geltungsdauer der maßgeblichen Bundesregelung am 30.6.2022 kommt eine Bewilligung, auf die zuvor kein sicherer Anspruch bestand, nach Ermessen im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht mehr in Betracht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2026 - 4 A 2193/24 -, juris, Rn. 15.
7Dass die Klägerin bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die mit ihrem Änderungsantrag vom 8.6.2022 begehrte Überbrückungshilfe IV auf der Grundlage der ebenso befristeten und mittlerweile ausgelaufenen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erworben haben könnte, liegt nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts fern. Das würde selbst dann gelten, wenn man zur Einhaltung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nationale Rechtsvorschriften unangewendet lassen müsste, die der Annahme entgegenstehen, dass eine Einzelbeihilfe, die bei rechtmäßigem behördlichem Handeln hätte gewährt werden müssen, noch vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens gewährt wurde.
8Vgl. EuGH, Urteil vom 3.7.2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 29.
9Insoweit kommt hier in Betracht, hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV „gewährt“ gilt, statt auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Zuwendungsantrag auf den früheren Zeitpunkt am 23.6.2022 abzustellen, in dem der Klägerin die begehrte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach vorläufig bewilligt worden war. Diese vorläufige Bewilligung war ausdrücklich erfolgt, um die beihilferechtliche Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30.6.2022 zu sichern. Nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts ist aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu diesem noch vor der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung und vor dem 30.6.2022 liegenden Zeitpunkt nach dem geltenden nationalen Recht bereits einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben und alle Bedingungen erfüllt hatte, um die Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch zu nehmen. Denn selbst im späteren Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung stand danach - wie bereits zuvor - noch immer nicht fest, in welchem Umfang genau der klägerische Unternehmensverbund in den beiden Fördermonaten von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen betroffen gewesen war. Bei dieser Sachlage kann nach dem maßgeblichen nationalen Recht auch bezogen auf den 23.6.2022 nicht ohne Weiteres vom Bestehen eines sicheren Rechtsanspruchs auf die begehrte Überbrückungshilfe IV auf der Grundlage des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der bis zum 30.6.2022 praktizierten ständigen Verwaltungspraxis bei Anwendung der Förderrichtlinie ausgegangen werden.