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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 AR 17/26

Datum:
06.05.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 AR 17/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.4AR17.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­9 K 490/26
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines noch auszuwählenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.1.2026, mit der dieses die Beklagte um Stellungnahme zur Klage und angesichts der Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug auch um Angaben zu seinem Krankheits- und Geisteszustand gebeten hat, wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

 

 

Gründe:

1 2 3 4
 

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