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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines noch auszuwählenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.1.2026, mit der dieses die Beklagte um Stellungnahme zur Klage und angesichts der Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug auch um Angaben zu seinem Krankheits- und Geisteszustand gebeten hat, wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Die Beschwerde ist unzulässig. Prozessleitende Verfügungen, zu denen die angegriffene Eingangsverfügung vom 22.1.2026 gehört, können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
3Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).