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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 892/23

Datum:
15.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 892/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0715.3A892.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, ­5 K 2476/22
Schlagworte:
Kinderbezogene Familienzuschläge Nachzahlung Kinderreiche Familien Besoldung für das dritte und weitere Kinder Haushaltsjahr Amtsangemessene Besoldung Jährliche Antragstellung Strikter Gesetzesvorbehalt im Besoldungs- und Versorgungsrecht
Normen:
LBesG NRW § 2 Abs. 1; KireiAliG NRW § 1 Abs. 1 Nr. 1; KireiAliG NRW § 2 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Ein Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW) ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht hat (Hervorhebung durch den Senat).

2. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erfordert nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung für die Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch in dem betreffenden Jahr erfolgte Antragstellung durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen. Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste.

3. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Muss ein Anspruch „in“ einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte „für“ ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat.

4. Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte Unteralimentation von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern mit drei oder mehr Kindern nach der genannten Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW nicht erfüllen und damit keinen sie begünstigenden gesetzlichen Nachzahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KireiAliG NRW haben, ändert nichts an dem Fehlen einer eindeutigen Gesetzgebung, die im Bereich des hier maßgeblichen Besoldungs­rechts – bei einem entspre­chenden (anderweitigen) Regelungswillen des Landes­gesetzgebers – nach höchstrichter­licher Rechtsprechung für die Begründung eines Leistungsanspruchs erforderlich gewesen wäre.

5. Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung besteht nicht. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, hätte er dies im Wortlaut und zumindest auch in den Gesetzgebungsmaterialien hinreichend deutlich machen müssen.

6. Ein mangels Erfüllung etwaig weiter bestehender Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation ist nicht Gegenstand des zu entscheidenden Klageverfahrens bzw. der erhobenen Leistungsklage.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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