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1. Ein Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW) ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht hat (Hervorhebung durch den Senat).
2. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erfordert nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung für die Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch in dem betreffenden Jahr erfolgte Antragstellung durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen. Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste.
3. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Muss ein Anspruch „in“ einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte „für“ ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat.
4. Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte Unteralimentation von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern mit drei oder mehr Kindern nach der genannten Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW nicht erfüllen und damit keinen sie begünstigenden gesetzlichen Nachzahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KireiAliG NRW haben, ändert nichts an dem Fehlen einer eindeutigen Gesetzgebung, die im Bereich des hier maßgeblichen Besoldungsrechts – bei einem entsprechenden (anderweitigen) Regelungswillen des Landesgesetzgebers – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Begründung eines Leistungsanspruchs erforderlich gewesen wäre.
5. Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung besteht nicht. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, hätte er dies im Wortlaut und zumindest auch in den Gesetzgebungsmaterialien hinreichend deutlich machen müssen.
6. Ein mangels Erfüllung etwaig weiter bestehender Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation ist nicht Gegenstand des zu entscheidenden Klageverfahrens bzw. der erhobenen Leistungsklage.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Nachzahlungen des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt … €.
3Er steht als Kriminalbeamter im Dienst des Beklagten und hatte in den Jahren 2015 und 2016 drei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder.
4Mit am 12. September 2013 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) eingegangenem (Muster-)Schreiben legte der Kläger (unter dem Betreff: „Widerspruch gegen die Besoldung ab Januar 2013 und Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung“) Widerspruch gegen „die Höhe [s]einer Versorgungsbezüge seit Januar 2013“ ein. Gleichzeitig beantragte er, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 eine amtsangemessene Versorgung zu gewähren und verwies zur Begründung insbesondere auf das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014. Der vom Kläger geäußerten Bitte einer Eingangsbestätigung für den Widerspruch kam das LBV nicht nach.
5Am 18. Dezember 2017 stellte der Kläger beim LBV einen Antrag auf „Anpassung der Familienzuschläge ab dem 3. Kind für das Jahr 2017“. Den Eingang dieses Schreibens (21. Dezember 2017) bestätigte das LBV mit Schreiben vom 9. Januar 2018. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juni 2021 bestätigte es erneut den Eingang des Antrags/Widerspruchs des Klägers für 2017 (diesmal mit dem 18. Dezember 2019) und wies darauf hin, dass der Antrag/Widerspruch nur für das Jahr des Eingangs erfasst werde und keine Wirkung für Folgejahre habe.
6Mit Abhilfebescheid vom 26. Oktober 2021 gewährte das LBV dem Kläger auf seinen Widerspruch für das Jahr 2017 eine Nachzahlung von Familienzuschlägen ab dem dritten Kind für 2017 in Höhe von … €.
7Mit am 29. November 2021 eingegangenem Schreiben legte der Kläger beim LBV Widerspruch gegen seine Besoldung ein und beantragte die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation.
8Auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Nachzahlung von Familienzuschlägen für die Jahre 2018 bis 2020 teilte das LBV am 8. Dezember 2021 mit, dass hinsichtlich dieser Jahre kein Antrag/Widerspruch eingegangen sei und der Anspruch jedes Jahr für das entsprechende Jahr geltend gemacht werden müsse (§ 3 Abs. 7 LBesG NRW). Das hiergegen gerichtete Klageverfahren vom 14. Januar 2022 (Ansprüche auf Nachzahlungen von Familienzuschlägen ab dem dritten Kind für die Jahre 2018 bis 2020) ruht.
9Mit Teilabhilfebescheid vom 1. August 2022 gewährte das LBV dem Kläger für die Jahre 2013 und 2014 Nachzahlungen von Familienzuschlägen ab dem dritten Kind in Höhe von … €. Ferner wies es darauf hin, dass die darüber hinausgehenden Widersprüche bezüglich der nicht amtsangemessenen Alimentation im Allgemeinen bzw. der Besoldungsanpassung nicht Gegenstand dieses Bescheides seien; das Widerspruchsverfahren bleibe diesbezüglich weiterhin ruhend gestellt.
10Der Kläger hat am 1. September 2022 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe mit seinem Widerspruch vom 12. September 2013 „ab 2013“ gegen die Höhe seiner amtsangemessenen Besoldung Widerspruch eingelegt. Damit sei er dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung hinreichend nachgekommen. Es sei bloße Förmelei zu verlangen, dies jedes Jahr erneut tun zu müssen. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten unter Berufung auf § 3 Abs. 7 LBesG NRW sei rechtsmissbräuchlich.
11Der Kläger hat beantragt,
12den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Teilabhilfebescheids des LBV vom 1. August 2022 zu verpflichten, ihm einen weiteren Familienzuschlag ab dem dritten Kind für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von … € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er vorgetragen: Das Alimentationsdefizit müsse in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.
16Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger … € nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Nachzahlung weiteren Familienzuschlags für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW). Der Anspruch sei nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen. Auch wenn der Kläger seinen Anspruch nicht ausdrücklich in den jeweiligen Haushaltsjahren 2015 und 2016 geltend gemacht habe, habe sein Antrag beim LBV vom 12. September 2013 eine Geltendmachung (auch) für diese Jahre dargestellt. Ein Beamter sei bezogen auf die allgemeine Rüge verfassungswidrig zu niedrig bemessener Alimentation nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Dies sei auf das Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW übertragbar. Anträge auf amtsangemessene Alimentation gälten unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt habe. Im Streitfall habe der Kläger seine Begehren ersichtlich nicht auf das Jahr 2013 beschränken wollen.
17Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 6. November 2024 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Alimentation sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei es aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erforderlich, dass in jedem betroffenen Haushaltsjahr jeweils ein selbstständiger Antrag auf erhöhte Besoldung gestellt worden sei. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlungen nach dem KireiAliG NRW für die Jahre 2015 und 2016 sei hier aufgrund fehlender jährlicher Geltendmachung ausgeschlossen. Sein Antrag aus dem Jahr 2013 erfasste nicht die Jahre 2015 und 2016, für welche der Kläger mit seiner Klage Nachzahlungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KireiAliG NRW fordere.
18Die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW dahingehend, dass ein einmal gestellter Antrag auf Besoldungserhöhung auch die Folgejahre erfasse, sei unzutreffend. Der Landesgesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW eine Regelung geschaffen, die nach Wortlaut, Sinn und Zweck, Gesetzeswillen und -systematik auf eine jährliche Antragstellung ausgerichtet sei. Für eine abweichende Auslegung aus Gründen der Verfassungskonformität, wie sie das Verwaltungsgericht in den Raum stelle, fehle es ebenfalls an einer Grundlage. Dieser Auslegung stehe die bisherige Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsdefiziten (so genannte Rügeobliegenheit des Beamten) nicht entgegen. Soweit ersichtlich, habe sich das Bundesverfassungsgericht bislang ausdrücklich lediglich mit der Frage befasst, inwieweit die Rügeobliegenheit des Beamten Ansprüchen für Zeiten, die der erstmaligen Rüge zu geringer Alimentation vorausgehen, entgegenstehen könne. Zu der Frage, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsdefiziten auch eine jährliche oder zumindest regelmäßige Rügepflicht umfasse, habe sich das Bundesverfassungsgericht bislang nicht explizit geäußert. Im Übrigen wird verwiesen auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 (Bl. 82 ff. der Gerichtsakte).
19Der Beklagte beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Berufung ist begründet.
27Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
28Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2015 und 2016 aus § 2 KireiAliG NRW.
29I. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KireiAliG NRW erhalten unter anderem Landesbeamte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KireiAliG NRW) für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der zu diesem Gesetz gehörenden Anlagen. Dabei sehen die Anlagen 1 bis 10 für jedes Haushaltsjahr von 2011 bis 2020 und hierbei zwischen den Besoldungsgruppen bis A 8 und allen höheren Besoldungsgruppen differenzierend unterschiedlich hohe Beträge für das dritte, vierte sowie fünfte (und jedes weitere) Kind vor.
30Die monatlichen Nettonachzahlungen gelten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KireiAliG NRW nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszahlungen.
31Hiernach stünde dem Kläger grundsätzlich ein Leistungsanspruch für die streitbefangenen Jahre zu.
32II. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist dies der Fall, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch nach Satz 1 auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist.
33Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts erfordert § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW nach Wortlaut (hierzu 1.), Entstehungsgeschichte (2.), Gesetzessystematik (3.) sowie Sinn und Zweck der Regelung (4.) für die Nachzahlung des in Satz 1 geregelten kinderbezogenen Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch in dem betreffenden Jahr erfolgte Antragstellung durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen. Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste. Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte Unteralimentation von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern mit drei oder mehr Kindern nach der genannten Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW nicht erfüllen und damit keinen sie begünstigenden gesetzlichen Nachzahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KireiAliG NRW haben, ändert nichts an dem festgestellten Fehlen einer eindeutigen Gesetzgebung, die im Bereich des hier maßgeblichen Besoldungsrechts - bei einem entsprechenden (anderweitigen) Regelungswillen des Landesgesetzgebers - jedoch erforderlich gewesen wäre (5.).
341. Das Erfordernis einer jährlichen Antragstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kirei-AliG NRW ergibt sich aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Regelung.
35a) Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Besoldungsrecht (wie auch das Versorgungsrecht) nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einem strikten Gesetzesvorbehalt unterliegt (vgl. § 2 Abs. 1 LBesG NRW, § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW). Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung und Besoldung von Beamten begrenzen oder reduzieren, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung ebenso wenig zugänglich wie besoldungs- oder versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Besoldungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Dieses regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.2008 - 2 C 30.06 -, juris Rn. 25, und vom 19.09.1991 - 2 C 28.90 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2025 - 3 A 216/23 -, juris Rn. 31 f., und Urteile vom 27.05.2014 - 3 A 1296/13 -, juris Rn. 38 f. (jeweils zum Versorgungsrecht), und vom 30.05.2011 - 1 A 2825/09 -, juris Rn. 86 f.; Hebeler, in: Fürst, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand August 2025, § 2 BBesG Rn. 11; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz Kommentar, Stand 01.05.2026, § 2 BBesG Rn. 45.
37Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Von dem strikten Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht ausgehend ist die Norm auch keiner vom Wortlaut abweichenden Auslegung zugänglich.
38Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW kommt es für das Vorliegen des Anspruchs auf Nachzahlung von Familienzuschlägen bzw. für das Nichtvorliegen des Ausschlusstatbestands darauf an, dass der Anspruch „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, schriftlich „geltend gemacht“ worden ist (Hervorhebung durch den Senat). Damit fordert der Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift, dass der Beamte, der „für“ ein bestimmtes Haushaltsjahr Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kirei-AliG NRW begehrt, auch „in“ eben diesem Haushaltsjahr einen Antrag gestellt haben muss, um die ihn begünstigende Nachzahlung zu erhalten; anderenfalls ist der Anspruch ausgeschlossen. Da es bereits nach der Formulierung einen Unterschied macht, ob ein Anspruch - wie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW vorgesehen - „in“ einem Jahr geltend gemacht wird/werden muss oder ob ein solcher „für“ ein Jahr geltend gemacht wird und vorliegt, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kumulativ auf die beiden Voraussetzungen an, dass der Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht nur für ein benanntes Haushaltsjahr, sondern auch „in“ jedem Jahr geltend gemacht worden ist, für das Leistungen begehrt werden. Muss ein Anspruch „in“ einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte „für“ ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat. Nur dann würde es genügen, dass eine Rüge „für“ ein bestimmtes Jahr vorliegt, eine Rüge also mit Wirkung „für“ das betreffende Jahr erhoben worden ist. Dies würde es auch erlauben, dass die Rüge bereits vor dem betreffenden Jahr erhoben wird, ihre Wirkung aber erst später, etwa im nächsten Jahr - „für“ dieses - entfaltet.
39Dass sich im Wortlaut der Vorschrift nicht der Zusatz „erneut“ („erneut geltend gemacht worden ist“) findet, der (allein bei einem mehrjährigen Anspruchszeitraum ab dem zweiten Jahr, für das erste Jahr wäre er unzutreffend) die o. g. Auslegung verdeutlicht hätte, führt zu keiner anderen Bewertung. Diesem Zusatz käme gegenüber der bereits eindeutigen Präposition „in“ lediglich klarstellender Charakter zu. Das Abstellen des Wortlauts auf das „geltend machen“ eines Anspruchs (im Gesetz wird es in der Passivform verwendet - „geltend gemacht … worden ist“) setzt dabei eine aktive Tätigkeit des Beamten voraus und zwar „in“ dem Haushaltsjahr, d. h. in jedem Jahr erneut, sofern der Anspruch über mehrere Jahre hinweg geltend gemacht werden sollte. Der Gesetzeswortlaut verlangt eben nicht lediglich ein „Vorliegen“ eines Antrags „für“ jedes Haushaltsjahr, das auch unabhängig von einem Handeln des Beamten „in dem Haushaltsjahr“ ausgereicht hätte.
40So aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.06.2023 - 1 K 4601/21 -, juris Rn. 45.
41Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist demzufolge und insbesondere vor dem Hintergrund des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht nicht „offen“ für ein Verständnis dahingehend, dass sich ein in einem Haushaltsjahr gestellter Antrag auch auf die Folgejahre beziehen bzw. ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag grundsätzlich auch für die Folgejahre Wirkung entfalten und einem Anspruchsausschluss entgegenstehen könne.
42So aber VG Münster, Urteil vom 08.05.2023 - 5 K 47/22 -, juris Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.06.2023 - 1 K 4601/21 -, juris Rn. 45; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 - 26 K 5912/22 -, juris Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 16.10.2023 - 1 K 56/22 -, juris Rn. 39; VG Minden, Urteil vom 11.07.2024, n. v., S. 6 ff. des Urteilsabdrucks.
43Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Erfordernis eines Antrags „in“ dem Haushaltsjahr, für das der Antragsteller einen Anspruch geltend macht, eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für das Bestehen des Nachzahlungsanspruchs aufgestellt. Ein Abstellen in diesem Zusammenhang auf den Gesetzeszweck bzw. die Geltendmachung einer zu „engen, formalistischen Auslegung“ vor dem Hintergrund des Alimentationsprinzips sagt nichts aus über den Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW, der im Besoldungsrecht entsprechend ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Grenze der Auslegung ist. Dem Gesetzgeber steht es gerade im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts frei, einen Gesetzeswortlaut zu schaffen, der von manchen Gesetzesanwendern als „formalistisch“ empfunden wird.
44b) An dieser Auslegung anhand des strikten Gesetzesvorbehalts der Regelung ändert es nichts, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KireiAliG NRW die monatlichen Nettonachzahlungen „nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge“ gelten. Nach der Gesetzesbegründung sind die Nachzahlungsbeträge „ihrer Rechtsnatur nach kein Familienzuschlag“.
45Vgl. LT-Drs. 17/14100, S. 79.
46Es handelt sich nach dem KireiAliG NRW bei den Nachzahlungen zwar nicht um Besoldung im engeren Sinne, sondern um sonstige Alimentationsleistungen in Geld. In der Sache liegt jedoch eine Besoldungsleistung vor (nämlich eine Nachzahlung von Familienzuschlägen), die der Gesetzgeber ausschließlich zur Vermeidung von nicht erwünschten besoldungsrechtlichen Folgewirkungen in formeller Hinsicht nicht als Besoldung gewährt hat.
47Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2025 - 26 K 8965/23 -, n. v., rechtskräftig.
482. Die Wortlautauslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt.
49a) Im Gesetzentwurf zu den Nachzahlungen nach § 2 Abs. 1 und 2 KireiAliG NRW heißt es:
50„Ein Nachzahlungsanspruch besteht nach Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist; d. h. es muss entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein“ (Hervorhebungen durch den Senat), vgl. LT-Drs. 17/14100, S. 78.
51Der Gesetzgeber gibt damit in der Begründung zu seinem Gesetz zunächst den hier maßgeblichen Wortlaut des Ausschlussgrundes („nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, … geltend gemacht“) wieder. Seine weitere Begründung bekräftigt, dass er insbesondere und auch ausdrücklich die Voraussetzung aufstellen wollte, dass die Beamten „in jedem einzelnen Haushaltsjahr“, für das sie eine Nachzahlung beanspruchen, „jeweils“ einen Antrag gestellt haben müssen.
52So im Übrigen auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.06.2023 - 1 K 4601/21 -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 - 26 K 5912/22 -, juris Rn. 53.
53Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste.
54b) Der Gesetzgeber stellt zur Begründung insofern auf die „entsprechende“ Regelung des § 3 Abs. 7 LBesG NRW ab.
55Aus der Bezugnahme auf diese Vorschrift folgt jedoch keine abweichende Auslegung. § 3 Abs. 7 LBesG NRW (in der damals geltenden Fassung vom 14. Juni 2016) sah - für die Besoldung im Allgemeinen und nicht für spezielle Gesetze wie das KireiAliG NRW - vor, dass die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter einen Anspruch auf Besoldung verliert, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird,“ schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde geltend macht (Hervorhebung durch den Senat).
56Da der Wortlaut in Bezug auf den hier fraglichen Teil mit demjenigen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW identisch ist („nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“), setzt auch § 3 Abs. 7 LBesG NRW seinem Wortlaut nach jährliche Anträge („in“ und nicht lediglich „für“ das Haushaltsjahr) voraus, sofern eine höhere Besoldung geltend gemacht wird.
57Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW aus dem Jahr 2015 folgt nichts Gegenteiliges. Darin heißt es:
58„Die Regelung schreibt das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von übergesetzlichen Besoldungsansprüchen fest. Die Bestimmung wird in der Praxis bereits seit längerem aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts angewendet. Die Regelung hat klarstellenden Charakter und wird aus Gründen der Transparenz in das Gesetz aufgenommen“, LT-Drs. 16/10380, S. 360.
59c) Der Gesetzgeber nahm hiermit Bezug auf die - allgemein im Besoldungsrecht geltende - Rechtsprechung zum Erfordernis der zeitnahen (d. h. im Haushaltsjahr, für das Leistungen verlangt werden) Geltendmachung von Besoldungsansprüchen bei Verletzung der verfassungsrechtlichen Alimentationspflicht durch den Dienstherrn.
60Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, juris Rn. 67 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2010 - 3 A 1761/08 -, juris Rn. 34 ff. m. w. N.
61Danach beansprucht ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung mit der Folge, dass der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026 - 2 B 5.26 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 11.16 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urteile vom 12.02.2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 f., 41 ff., und vom 24.11.2010 - 3 A 1761/08 -, juris Rn. 62 f. m. w. N.; VG Münster, Urteil vom 08.05.2023 - 5 K 47/22 -, juris Rn. 21 ff. mit Verweis u. a. auf BVerwG, Urteile vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, juris Rn. 6, und vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 7 unter Berufung auf die Formulierung „erstmals“; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.06.2023 - 1 K 4601/21 -, juris Rn. 36 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 - 26 K 5912/22 -, juris Rn. 39 ff.
63Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird, oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026 - 2 B 5.26 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2010 - 3 A 1761/08 -, juris Rn. 66 m. w. N.
65Anders als die erstinstanzliche Rechtsprechung meint, lässt sich dieser Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW jedoch eine konkrete Auslegung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung, das im KireiAliG NRW „in Gesetzesform gegossen“ werden sollte, nicht entnehmen. Dies wäre hingegen erforderlich, weil - auch insoweit - der Wortlaut der Regelung - wie vorstehend aufgezeigt - für die Auslegung maßgeblich ist. In der Literatur wird daher für § 3 Abs. 7 LBesG NRW angenommen, dass aufgrund der erfolgten gesetzlichen Normierung kein Raum mehr für die Auffassung besteht, dass bei unveränderten Verhältnissen ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf amtsangemessene Alimentierung über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre genügen kann.
66So May, in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht, Stand Februar 2026, 2.1.2 Rügeobliegenheit des Beamten, Rn. 20d, a unter Verweis auf frühere abweichende Rechtsprechung; Kathke, Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz Kommentar, Stand 01.05.2026, § 3 BBesG Rn. 64.
67Im Übrigen wird die genannte Auslegung von § 3 Abs. 7 LBesG NRW bestätigt durch den Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2024. Dieser Entwurf sah eine Änderung des § 3 Abs. 7 LBesG NRW vor. In der Begründung heißt es:
68„Ergänzt wird, dass der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von über die gesetzliche Besoldung bzw. Versorgung hinausgehenden Ansprüchen eine Antragstellung innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres erfordert. Für die Behebung von Verfassungsverstößen kommt es entscheidend darauf an, dass sich die Betroffenen gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit einem statthaften Rechtsbehelf wehren. Dies schließt nicht nur eine Antragstellung oder Widerspruchseinlegung für vergangene, sondern auch für nachfolgende Haushaltsjahre aus. Demnach entfaltet ein einmal gestellter Antrag insbesondere keine Wirkung für Folgejahre; selbst dann nicht, wenn er für einen unbeschränkten Zeitraum bzw. auf die Zukunft gerichtet gestellt worden ist“ (Hervorhebung durch den Senat), vgl. LT-Drs. 18/9514, S. 102 f.
69§ 3 Abs. 7 Satz 1 LBesG NRW in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sieht nunmehr vor, dass die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, verliert, soweit sie oder er den Anspruch nicht „innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, schriftlich geltend macht. Ergänzt wird dies durch Satz 2, der ausdrücklich vorsieht, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre unwirksam ist.
70Die These, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW keine engeren Voraussetzungen als die im Vorfeld von der Rechtsprechung entwickelten Erfordernisse zur Rügeobliegenheit normieren „wollte“, ist vor diesem Hintergrund mit der Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu belegen.
71So aber VG Münster, Urteil vom 08.05.2023 - 5 K 47/22 -, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.06.2023 - 1 K 4601/21 -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 - 26 K 5912/22 -, juris Rn. 53 f.
72d) Für die genannte Auslegung mit dem Erfordernis jährlich gestellter Anträge spricht auch der Runderlass des Ministeriums der Finanzen NRW B 2020 - 14.3 - IV A 6 zum Vollzug des Artikel 1 des KireiAliG vom 6. Juli 2022 NRW. Darin heißt es unter Ziffer 1.2 ausdrücklich:
73„Ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder ist im oben genannten Sinne grundsätzlich dann als in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, als schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht anzusehen, wenn der Antrag/Widerspruch schriftlich jeweils bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Besoldung geltend gemacht wird, bei der jeweils zuständigen Stelle eingegangen ist.
74Soweit der Dienstherr bzw. die für die Bescheidung der Anträge/Widersprüche zuständige Stelle für bestimmte Jahre explizit auf das Erfordernis der (haushaltsnahen) Geltendmachung verzichtet oder explizit einen einzelnen Antrag/Widerspruch als Antrag/Widerspruch für mehrere Jahre anerkannt hat, gilt der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehende Anspruch ausnahmsweise auch für diese Jahre als geltend gemacht.
75Demzufolge gelten für den Landesbereich Anträge/Widersprüche, die sich gegen das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 richten und die im Haushaltsjahr 2013 (für das Jahr 2013 oder für die Jahre 2013 und 2014) bei der jeweils zuständigen Stelle eingegangen sind, zugleich als im Haushaltsjahr 2014 für das Jahr 2014 geltend gemacht. Eines weiteren Antrags/Widerspruchs für das Jahr 2014 bedarf es insoweit nicht“ (Hervorhebungen durch den Senat).
76Das Ministerium der Finanzen NRW geht also offensichtlich davon aus, dass das KireiAliG NRW „grundsätzlich“ jährliche Anträge voraussetzt. Die Sonderregelungen in den beiden letzten Absätzen von Ziffer 1.2 des Runderlasses zu Anträgen „für mehrere Jahre“ und für „2013/2014“ wären entbehrlich gewesen, wenn nicht im Grundsatz in jedem einzelnen Haushaltsjahr ein Antrag zu stellen bzw. Widerspruch zu erheben gewesen wäre. Dies ist von Bedeutung, weil das Ministerium der Finanzen NRW das KireiAliG NRW für die Landesregierung entworfen hat.
77Vgl. die Vorlage 17/5107 des Finanzministeriums NRW vom 30. April 2021 an den Präsidenten des Landtags NRW, Az. B 2020 - 14.3 - IV C 4.
78e) Neben dem Erlass des Finanzministeriums NRW zeigen auch die Stellungnahmen, die vor Erlass des KireiAliG NRW im Gesetzgebungsverfahren eingereicht wurden, dass im Gesetzgebungsprozess verbreitet davon ausgegangen worden ist, dass für Nachzahlungsansprüche nach § 2 Abs. 1 KireiAliG NRW ein im jeweiligen Haushaltsjahr gestellter Antrag erforderlich ist.
79So hat sich der DGB-Bezirk NRW in seiner Stellungnahme 17/4124 vom 28. Juli 2021 (schriftliche Anhörung) ausgehend vom Prinzip der zeitnahen Geltendmachung für eine Korrektur der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Familienzuschläge ausgesprochen, die „nicht an Formalitäten festgemacht werden“ dürfe. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass auf das im Gesetzentwurf vorgesehene Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen im KireiAliG NRW verzichtet werden solle, da bereits jetzt absehbar sei, dass in vielen Fällen künftig im Streit stehen werde, ob tatsächlich lückenlos Widerspruch erhoben worden sei.
80Vgl. S. 4 der Stellungnahme des DGB-Bezirk NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-4124.pdf,
81Abruf am 17.07.2026.
82Auf derart „lückenlos erhobene Widersprüche“ kann es aber nur ankommen, wenn ein einmal erhobener Widerspruch gerade nicht ausreicht, um einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 KireiAliG NRW auch für die Folgezeit zu begründen.
83Auch aus der Stellungnahme 17/4125 des DBB NRW vom 26. Juli 2021 geht hervor, dass dieser bereits im Gesetzgebungsverfahren davon ausging, dass das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung vorgibt, dass nur Betroffene begünstigt werden, welche ihre Ansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Aus diesem Grund hat der DBB NRW einen Verzicht auf die Regelung einer zeitnahen Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr angeregt.
84Vgl. S. 3 f. der Stellungnahme des DBB NRW vom 07.05.2021 an das Ministerium der Finanzen NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-4125.pdf, Abruf am 17.07.2026.
853. Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW aus gesetzessystematischer Sicht spricht ebenfalls für eine Rügeobliegenheit, die eine jährliche Antragstellung des Beamten verlangt.
86Der Gesetzgeber hat entschieden, dass in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten ein Widerspruchsverfahren weiter erforderlich ist. Für diese gilt die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens nach § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW nicht. Anlass für den Gesetzgeber, besoldungsrechtliche Angelegenheiten von der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens auszunehmen, war die Beibehaltung eines schnellen und kostengünstigen Rechtsbehelfs für diese Gegenstände einer typischen Massenverwaltung, die mit einer gewissen systemimmanenten Fehleranfälligkeit verbunden ist.
87Vgl. VG Münster, Urteil vom 15.06.2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 19 f.; Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2021, § 103 Rn. 2.
88Genügte jedoch ein einmaliger Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung im Haushaltsjahr, um der Rügepflicht über mehrere Jahre hinweg Genüge zu tun, würde das gesetzlich angeordnete Widerspruchsverfahren ausgehebelt. Demnach verlangt auch § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ein regelmäßiges Tätigwerden des Beamten.
89Aus § 2 Abs. 1 Satz 3 KireiAliG NRW folgt keine andere Bewertung. Hiernach erfolgt die Nachzahlung ab dem „Monat Januar des Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde“. Wie schon im Rahmen der Wortlautauslegung angesprochen erfordert die Auslegung einer jährlichen Rüge auch in diesem Zusammenhang nicht eine Formulierung dahingehend, dass die Nachzahlung ab dem Monat des „jeweiligen“ Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, erfolgt.
90So aber VG Münster Urteil vom 08.05.2023 - 5 K 47/22 -, juris Rn. 33.
91Es liegt auch ohne ergänzenden Zusatz auf der Hand, dass der Monat Januar des Jahres der Antragstellung, auf den abzustellen ist, allein zu diesem einen Jahr gehört. Die Formulierung hätte ebenfalls allein klarstellenden Charakter. Es ist auch nicht erkennbar, dass Teile des § 2 Abs. 1 Satz 3 KireiAliG NRW bei der genannten Auslegung „überflüssig“ wären. Vielmehr stellt die Regelung ebenfalls als Voraussetzung für die Nachzahlung auf die Geltendmachung des Anspruchs durch den Beamten ab. Insofern wird zusätzlich sichergestellt, dass eine Antragstellung im Jahresverlauf nicht zu Anspruchsverlusten beim Beamten führt. Diesem steht für seine Antragstellung vielmehr das ganze Jahr zur Verfügung. Diese Erleichterung ist gerade bei jährlich erforderlichen Anträgen von Bedeutung.
924. Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls für die vorgenommene Auslegung.
93Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treueverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu erhalten, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn in erster Linie auf anstehende haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.
94Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, juris Rn. 7.
95Diese Funktion, den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam zu machen und zeitnah zu konkretisieren, kann aus Gründen der Praktikabilität für ihn besser erfüllt werden, wenn für jedes Haushaltsjahr gesondert ein Antrag gestellt wird.
96Auch praktische Gesichtspunkte bestätigen diese Auslegung. Nur eine jährlich zu erhebende Rüge ermöglicht eine sinnvolle Abarbeitung der jeweils mehreren zehntausend Anträge pro Jahr beim LBV. Nach Darstellung des Beklagten geht das LBV bei der Bearbeitung der Anträge bzw. Widersprüche so vor, dass sämtliche in einem (Haushalts)Jahr eingegangenen Anträge bzw. Widersprüche gesammelt und dokumentiert werden. Aus dieser Dokumentation für das jeweilige Jahr ergibt sich, in welchem Umfang ggf. zusätzliche Haushaltsmittel bereitgehalten werden müssen. Zur Entscheidungsfindung ermittelt das Finanzministerium NRW jährlich den so genannten Mehrbedarf, wie er sich aus dem verfassungsgerichtlich geforderten Mindestabstand zwischen Grundsicherung und Besoldung ergibt. Sodann wird, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliegt, geprüft, ob für das Jahr, in dem der Antrag bzw. Widerspruch eingegangen ist, die Voraussetzungen für einen Nachzahlungsanspruch vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird ein Abhilfebescheid erlassen und eine Nachzahlung veranlasst. Damit ist die jährliche Rüge eines Beamten aus Sicht des Beklagten abschließend bearbeitet. Für Jahre hingegen, in denen kein Anspruch geltend gemacht worden ist, d. h., in denen kein Antrag oder Widerspruch eingegangen ist, besteht dann auch kein Bedarf an zusätzlichen Haushaltsmitteln und damit kein Anspruch auf Nachzahlung. Zudem erspart eine solche Handhabung den Bediensteten des LBV die Last der Auslegung, wie lange ein Widerspruch eines Beamten Wirkung entfaltet. Auch das ist bei einer „Massenverwaltung“ ein Gesichtspunkt, der eine restriktive Gesetzgebung rechtfertigen kann.
97Lässt man hingegen einen einmaligen Antrag oder Widerspruch auch für Folgejahre genügen, ist für den Beklagten praktisch unmöglich, nachzuhalten, ob der einmal erhobene Widerspruch oder Antrag durch die Entscheidung über die Gewährung von Nachzahlung endgültig abgearbeitet ist. Ebenso kann auch der Beamte nicht erkennen, ob Anlass besteht, seinen einmal erhobenen Widerspruch aufrecht zu erhalten.
98Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde es zudem in letzter Konsequenz genügen, wenn ein Beamter - vorbehaltlich geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände - einmalig zu Beginn seiner Laufbahn einen offen formulierten Antrag auf höhere Besoldung stellt, um sich eine Teilhabe an Nachzahlungen zu sichern, falls künftig ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit festgestellt werden oder eintreten sollte. Dies widerspricht ersichtlich der vom Bundesverfassungsgericht genannten Zweckrichtung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung von Alimentationsdefiziten. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass es dem einzelnen Beamten - vor dem Hintergrund des genannten gegenseitigen Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn - unzumutbar sein könnte, bei erforderlichen jährlichen Widersprüchen seine individuelle familiäre Situation etwa die Familienzuschläge betreffend (wie viele Kinder sind vorhanden, kindergeldberechtigt und damit berücksichtigungsfähig?) „im Blick“ zu haben und darauf (in jährlichen Abständen) hinzuweisen. Demgegenüber hat das LBV im Rahmen einer „Massenverwaltung“ die Daten einer Vielzahl von Besoldungs- und Versorgungsempfängern zu berücksichtigen.
99Letztlich sind auch die Interessenverbände und Gewerkschaften dieser ausufernden Betrachtungsweise nicht gefolgt. Sie haben ihre Mitglieder stets darüber informiert, dass jährlich ein Antrag gestellt werden müsse, der auch zu begründen sei. Hieran zeigt sich zumindest auch, dass dem Sinn der zeitnahen Geltendmachung auf diese Weise ohne Überstrapazieren der Rügeobliegenheit und unter Aufrechterhaltung der Kapazitäten des Dienstherrn Rechnung getragen werden kann.
100Vgl. etwa die Übersicht des DBB NRW „Verfahrensstand verschiedener Musterverfahren (Stand November 2017)“; die Beiträge des DBB vom 12.12.2017: Alimentation kinderreicher Beamter: DBB empfiehlt Widerspruch, https://www.dbb.de/ artikel/alimentation-kinderreicher-beamter-dbb-empfiehlt-widerspruch.html, sowie des DBB NRW vom 28.10.2020: Der DBB NRW stellt Musteranträge und -widersprüche zur Verfügung, https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung, Abruf jeweils am 17.07.2026; ferner das Rundschreiben der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW vom 01.12.2022.
101Das Argument einer „zweckgerichteten Auslegung“ des gesetzlichen Antragserfordernisses verfängt schließlich nicht, die jährliche Rügeobliegenheit würde im großen Umfang zu Anspruchsausschlüssen führen, die die Betroffenen unweigerlich nicht rückwirkend zu erfüllen vermögen.
102So VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.06.2023 - 1 K 4610/21 -, juris Rn. 47.
103Der Gesetzgeber hat die für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Unteralimentation zum Anlass genommen, - über den Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts,
104vgl. den Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris,
105hinausgehend - die familienbezogenen Bezügebestandteile für dritte und weitere Kinder rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger aller Besoldungsgruppen zu erhöhen. Zudem hat er Nachzahlungsansprüche für Zeiträume von 2011 bis 2020 für alle Personen normiert, die im Hinblick auf ihre dritten und ggf. weiteren Kinder eine höhere Alimentation „schriftlich zeitnah geltend gemacht“ haben.
106Vgl. LT-Drs. 17/14100, S. 1, 2.
107Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, derartige - begünstigende - Ansprüche einzuräumen und die hierfür aus seiner Sicht für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (ggf. auch unter Beachtung des Gebots sparsamer Haushaltsführung) aufzustellen. Das Erfordernis einer rechtzeitigen Geltendmachung liegt dabei aufgrund des Zwecks der Alimentation nahe, die der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs dient. Den Beamten werden fortlaufend Mittel zur Verfügung gestellt, um sie in die Lage zu versetzen, damit kontinuierlich den amtsangemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sicherzustellen. Insofern obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Bei Untätigkeit eines Beamten ist es nicht unbillig, nach Ablauf der Haushaltsjahre vom Gesetzgeber nicht festgelegte Zahlungen unter Verweis auf die finanziellen Mehrbelastungen zu verweigern. Dies gilt für Besoldungsansprüche für Zeiten vor und nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung eines Alimentationsdefizits gleichermaßen.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 14.
109Dass dies etwaig - was im Übrigen spekulativ verbleibt - im Hinblick auf Nachzahlungen nach dem hier zu betrachtenden KireiAliG NRW bei einer großen Zahl von Beamten im Ergebnis zu Anspruchsausschlüssen führt, besagt nichts über die Intention des Gesetzgebers und damit den Sinn und Zweck des Gesetzes. Auch ist es unschädlich, dass die Regelung einer jährlichen Rügeobliegenheit „haushaltswirtschaftliche Überlegungen“ haben könnte, was durchaus naheliegend wäre. Es steht dem Gesetzgeber frei, Voraussetzungen bei begünstigenden Regelungen aufzustellen. Dass eine jährliche Antragspflicht, für die der Gesetzgeber wie gezeigt den gesamten Jahreszeitraum zur Verfügung stellt, dabei eine für Beamte unverhältnismäßig hohe formale Hürde darstellen könnte, erschließt sich dem Senat - wie dargelegt - nicht.
110Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschlusstatbestand (allein) Nachzahlungsansprüche begrenzen wollte, die ohne jede Geltendmachung über Jahre hinweg entstehen könnten, bestehen nicht. Sie lassen sich aus der Gesetzesbegründung nicht herleiten.
1115. Anhaltspunkte für einen Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung bestehen ebenfalls nicht. Hätte der Landesgesetzgeber eine andere Regelung gewollt - wie der Kläger meint -, hätte er dies im Wortlaut und zumindest auch in den Gesetzgebungsmaterialien hinreichend deutlich machen müssen. Dies hat der Landesgesetzgeber für § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW - wie aufgezeigt - aber gerade nicht getan. Es mag sein, dass der Landesgesetzgeber mit dem Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW „nur“ den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung kinderreicher Beamter nachkommen „wollte“ und einen darüber hinausgehenden Ausschluss von Ansprüchen auf Nachzahlung von Familienzuschlägen nicht „beabsichtigt“ hat. Allerdings hat er einen solchen Willen im Wortlaut nicht ausreichend kenntlich gemacht.
112Nichts anderes gilt für die Frage, ob eine derartige Reglung „sinnvoll“ ist. Nach der Rechtsprechung gilt es speziell bei besoldungsrechtlichen Normen zu beachten, dass die Alimentation der Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten.
113Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris Rn. 94.
114Der Gesetzgeber hat entsprechend der oben genannten Auslegung mit dem KireiAliG NRW eine begünstigende Regelung mit einem Anspruch auf Nachzahlungen von Familienzuschlägen u. a. für Beamte geschaffen, allerdings nur, sofern diese die Voraussetzungen nach § 2 KireiAliG NRW erfüllen. Dass die vom Landesgesetzgeber selbst angenommene verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern nach der genannten Auslegung für diejenigen Beamten weiterbesteht, die die Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllen, ändert nichts an dem festgestellten Fehlen einer eindeutigen Gesetzgebung, die im Bereich des Besoldungsrechts - bei einem entsprechenden Regelungswillen - jedoch erforderlich gewesen wäre. Folge der genannten Auslegung ist (lediglich) der Ausschluss des begünstigenden gesetzlichen Nachzahlungsanspruchs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KireiAliG NRW.
115Ein mangels Erfüllung etwaig fortbestehender Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegend zu entscheidenden Klageverfahrens bzw. der erhobenen Leistungsklage. Das LBV selbst hat im angegriffenen „Teilabhilfebescheid“ hierauf hingewiesen und das Widerspruchsverfahren „diesbezüglich“ ruhend gestellt.
116Angesichts dessen greift auch die Argumentation der Klägerseite zu einer vermeintlichen verbotenen Rückwirkung der streitbefangenen Regelung des KireiAliG NRW nicht durch. Es fehlt bereits am Erfordernis eines abgeschlossenen Sachverhalts, in den der Gesetzgeber nachträglich ändernd eingegriffen haben könnte.
117Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17 -, juris Rn. 15 ff., und vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 -, juris Rn. 63 ff.
118Denn dem Kläger steht - wie dargelegt - zwar kein einfachgesetzlicher Anspruch nach dem KireiAliG NRW zu. Allerdings kann er weiterhin seinen - prozessrechtlich andersartigen - auf die Feststellung seiner Unteralimentation (die an sich Ausgangspunkt der Rechtssetzung durch den Landesgesetzgeber war) gerichteten verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, der auch die kinderbezogenen Familienzuschläge umfasst, gegenüber dem Beklagten verfolgen. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem derartige früher entstandene Ansprüche etwa durch den Erlass des KireiAliG NRW erloschen sein sollten.
119III. Nach diesem Maßstab ist der Anspruch des Klägers auf eine Nachzahlung von Familienzuschlägen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen.
120Der Kläger hat seinen Anspruch nicht „in“ den Haushaltsjahren 2015 und 2016, „für“ die er die zusätzliche Besoldung verlangt, geltend gemacht. Seinen Widerspruch vom 12. September 2013 hat er im Haushaltsjahr 2013 erhoben. Einen Widerspruch gegen seine gewährte Besoldung hat der Kläger unstrittig nicht in den im Streitfall in Rede stehenden Haushaltsjahren eingelegt.
121IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
122Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
123Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.