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Oberverwaltungsgericht NRW, 32 D 24/24.G

Datum:
01.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
32. Senat (Flurbereinigungsgericht)
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 D 24/24.G
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0401.32D24.24G.00
 
Schlagworte:
Flurbereinigungsverfahren Einleitungsbeschluss Änderungsbeschluss Flurbereinigungsplan Ausführungsanordnung Schlussfeststellung Teilnehmer Sonstiger Beteiligter Klagebefugnis Klagefrist Widerspruch Widerspruchsfrist Nachsichtgewährung Salzquelle Solquelle Gesamtrechtsnachfolge Verwaltungsakt Regelungswirkung Bestandskraft Öffentliche Bekanntmachung Gebietsabgrenzung
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 88, FlurbG § 15 Satz 1, FlurbG § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, FlurbG § 64, FlurbG § 110 Satz 1, FlurbG § 134 Abs. 2, FlurbG § 134 Abs. 3, FlurbG § 140 Satz 1, FlurbG § 149, VwVfG NRW § 35 Satz 1
Leitsätze:

Einer Person, die weder Teilnehmer noch sonstiger Beteiligter eines (abgeschlossenen) Flurbereinigungsverfahrens (gewesen) ist, fehlt es für die Geltendmachung von Rechten aus dem Flurbereinigungsverfahren an der Klagebefugnis.

Eine auf die Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Klage ist unzulässig, wenn sie nach Eintritt der Bestandskraft der Schlussfeststellung erhoben wird.

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Schlussfeststellung Bestandskraft erlangt hat, sollen alle Beteiligten darauf vertrauen können, dass das Flurbereinigungsverfahren beendet ist und Änderungen der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgeschlossen sind.

Nur der derjenige Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens lässt die erforderliche Sorgfalt walten, der sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflächen vergewissert. Hierzu gehört auch, dass gegebenenfalls Erkundigungen zu Umständen einholt werden, die zu einer Wertsteigerung führen können.

Die Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung lässt eine Überprüfung der Regelungen des Flurbereinigungsplans auch im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht zu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 644 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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