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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 43/24.NE

Datum:
15.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 D 43/24.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0915.2D43.24NE.00
 
Schlagworte:
Antragsbefugnis abwägungserheblicher Belang heranrückende Wohnbebauung
Normen:
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Leitsätze:
  1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist.
  2. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.

3. Ein Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine fehlerhafte Behandlung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner Belange als möglich erscheinen lassen, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Beschränkungen des Betriebes und damit für eine Betroffenheit seiner Belange ursächlich sein können.

 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ver­fahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betra­ges leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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