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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 37/23.NE

Datum:
22.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 D 37/23.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.2D37.23NE.00
 
Tenor:

Der Bebauungsplan T. 00 „DerIndustriePark V.“ der Stadt I.-Z. B. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur­teils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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