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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 191/23.NE

Datum:
10.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 D 191/23.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0310.2D191.23NE.00
 
Tenor:

Das Verfahren der Antragstellerin wird einge­stellt.

Der Bebauungsplan Nr. 10 „Stadtmitte“ Teilplan C „E.-straße“, 11. Änderung der Stadt O. ist unwirksam.

Die Gerichtskosten werden der Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt. Die Antragstellerin trägt die Hälfte der außergerichtli­chen Kosten der Antragsgegnerin und ihre eige­nen außergerichtlichen Kosten. Die Antragsgeg­nerin trägt die außergerichtlichen Kosten des An­tragstellers und die Hälfte ihrer eigenen außerge­richtlichen Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig. voll­streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter­legung in Höhe von 110 % des auf­grund des Ur­teils vollstreckbaren Betrages ab­wenden, wenn nicht der jeweilige Voll­streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si­cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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