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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 6556/25 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
4Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
5Die Antragsteller berufen sich ohne Erfolg auf vermeintliche Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts begründet werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz, so dass unter anderem ein etwaiger Gehörsverstoß durch eine nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 15 B 1097/24 -, juris Rn. 58.
7Aus diesen Gründen gehen wesentliche Teile der Beschwerdebegründung ins Leere, soweit darauf abgestellt wird, was das Verwaltungsgericht vermeintlich nicht zur Kenntnis genommen, berücksichtigt oder geprüft habe. Unabhängig davon erschließt sich auch nicht, inwieweit die vom Verwaltungsgericht vermeintlich nicht zur Kenntnis genommenen Aspekte für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen relevant sein könnten, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
8Die Antragsteller machen ferner unzutreffend geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 7. Januar 2016 für die „(nachträgliche) Errichtung eines Wohnhausanbaus, eines Schuppens und eines Carports sowie die Änderung und Nutzungsänderung von Nebengebäuden zu Wohnräumen“ beziehungsweise der Bauantrag vom 2. Oktober 2015 mit der Bezeichnung des Vorhabens „Umnutzung von Nebengebäuden (Legalisierung und Erweiterung)“ hätten der nachträglichen Legalisierung eines Wohnhausanbaus und weiterer baulicher Anlagen gedient, entbehre jedenfalls in dieser Allgemeinheit einer tatsächlichen Grundlage. Abgesehen davon, dass dieser Einwand ersichtlich fehl geht, wie sich ohne Weiteres aus der Bezeichnung des Vorhabens im Bauantrag und der Baugenehmigung ergibt, legen sie insoweit auch keine Gründe dar, die die angefochtene Entscheidung in Zweifel ziehen können. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es erforderlich, mit dem Beschwerdevorbringen nicht nur darzulegen, dass die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden tragenden Überlegungen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig gehalten werden, sondern auch im Einzelnen auszuführen, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es bleibt hier jedoch offen, welche Relevanz diese Kritik der Antragsteller für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung haben könnte.
9Zu Unrecht kritisieren die Antragsteller weiter, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft und berücksichtigt, ob bauliche Änderungen - wie zum Beispiel die Aufstellung des Pellet-Behälters und das Zumauern des Durchgangs zum vorderen Treppenhaus - genehmigungsfrei gewesen seien. Diese Ausführungen stellen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass nach den getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin im Ortstermin vom 10. Juni 2026 die Antragsteller abweichend beziehungsweise nicht entsprechend der Baugenehmigung vom 7. Januar 2016 gebaut hätten. In dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Ortsbesichtigung ist unter anderem von einer geänderten Dachausführung, der Nichtausnutzung der Genehmigung in Bezug auf das im Speicher genehmigte Büro und davon die Rede, dass die Statik nicht dem Bestand entspreche. Hierzu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Auf die weitere Kritik der Antragsteller dazu, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zu von der Baugenehmigung abweichenden Nutzungen einzelner Räume nicht berücksichtigt habe, kommt es dabei nicht entscheidend an.
10Ob dies nicht nur zur Folge hat, dass die genannte Baugenehmigung erloschen und damit der Wohnhausanbau, der Schuppen und der Carport nicht genehmigt sein dürften, sondern sich die Genehmigungsfrage aufgrund der mit dem Anbau einhergehenden Erweiterung des Wohnhauses für das gesamte Wohnhaus neu stellt, kann hier offenbleiben.
11Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine vermeintliche Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin für das vorliegende Verfahren nicht erheblich sei, anstelle der Antragsteller die Firma U. GmbH die richtige Störerin sei und das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, legen sie ebenfalls keine Gründe dar, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Allein die Antragsteller können als Nutzer des Gebäudes, dessen formell illegale Nutzung mit den angefochtenen Ordnungsverfügungen untersagt worden ist, als Störer in Anspruch genommen werden, weil sie durch ihre Nutzung des Gebäudes die Gefahr unmittelbar verursachen. Ob und aus welchen Gründen die Antragsgegnerin die Firma U. GmbH hätte in Anspruch nehmen können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Aus diesen Gründen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Ausübung des Entschließungsermessens durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).