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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 71/25.AK

Datum:
23.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 71/25.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0223.22D71.25AK.00
 
Tenor:

Der Vorbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2025 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172-7.2 MW (WEA S 04) auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 0, Flurstück 194, ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zur Hälfte. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je einem Viertel. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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