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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 70/25.AK

Datum:
23.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 70/25.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0223.22D70.25AK.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage Immissionsschutz Vorbescheid Windfarm Umweltverträglichkeitsprüfung hinzutretende kumulierende Vorhaben absoluter Verfahrensfehler gemeindliches Einvernehmen Ersetzung Schall Schattenwurf Bestimmtheit Klarstellung ergänzendes Verfahren
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 36; BImSchG § 9 Abs. 1, BImSchG § 9 Abs. 1a, UVPG § 2 Abs. 5, UVPG § 2 Abs. 6, UVPG § 10 Abs. 2, UVPG § 10 Abs. 4, UVPG § 11, UVPG § 12 Abs. 3, UVPG § 29, UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, UmwRG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 1b Satz 1, UmwRG § 6, UmwRG § 7 Abs. 5
Leitsätze:

Geplante Windenergieanlagen sind kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG, wenn sie zwar in mehrere Einzelanträge – hier: jeweils auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids – aufgeteilt, aber nach dem erkennbar planvoll-koordinierten Vorgehen der Antragsteller als Teil eines gemeinsamen Windparks anzusehen sind.

§ 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG a. F. (jetzt: Satz 3) soll den Umfang der Umweltver­träg­lichkeitsprüfung im Vorbescheidsverfahren lediglich insoweit modifizieren, als die vor­läufige Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens nicht stattfindet. Es bleibt aber jedenfalls bei der abschließenden Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, die Gegenstand des Vorbescheides sind.

Eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn die Genehmigungsbe­hörde die erforderliche Prüfung nicht oder nicht hinreichend vorgenommen hat. Viel­mehr muss eine materielle Unvereinbarkeit, also die objektive Unrichtigkeit der Regelung vorliegen. Die bloße Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der Lärmvorbelastung reicht für die Versagung des Einvernehmens deshalb nicht aus, wenn diese erkennbar nicht ergebnisrelevant ist.

§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW betrifft allein die Heilung von Verfahrensfehlern (spätes­tens) noch im gerichtlichen Verfahren. Demgegenüber behandelt § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG das ergänzende Verfahren nach gerichtlicher Entscheidung und bezieht sich dabei nur auf diejenigen Fehler, die nicht schon vor der gerichtlichen Ent­scheidung behoben wurden.

 
Tenor:

Der Vorbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheids vom 18. Fe­bruar 2026 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172-7.2 MW (WEA S 01/1) auf dem Grundstück Gemarkung Y., Flur 7, Flurstücke 10, 16, 19 und 21, ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zur Hälfte. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je einem Viertel. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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