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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 33/24.NE

Datum:
12.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 33/24.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0612.22D33.24NE.00
 
Schlagworte:
Normenkontrollantrag Regionalplan Ziele der Raumordnung Abwägung Konzentrationszonenplanung Abgrabungsbereich Bekanntmachung Bekanntmachungsmangel Monitoringbericht Feststellungsbeschluss Kies Kiessand Versorgungszeitraum Versorgungsbedarf Rohstoffgewinnung Bedarfsprognose Degressionspfad stille Reserven Druckbuchstaben Schreibschrift strategische Umweltprüfung Umweltbericht zusammenfassende Erklärung globales Klima SEA-Protokoll Aarhus-Konvention Vorranggebiet Eignungsgebiet Ausschlusswirkung Teilunwirksamkeit Gesamtunwirksamkeit kommunale Planungshoheit Kontrollinteresse
Normen:
ROG § 2 Abs. 2 Nr. 4; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 6; ROG §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 3, 9 Abs. 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 4 Nr. 1, 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 27 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 1 Buchst. b, Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe a, LPlG NRW §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 2, 9, 13, 15 Abs. 1, 15 Abs. 2, 41 Abs. 2 Satz 1, VwGO §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 5 Satz 2, 88, AbgrG NRW §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze:

Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG a. F. darf keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Raumordnungsplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. In diesem Sinne stellt der Passus „Handschriftliche Stellungnahmen können nur berücksichtigt werden, sofern sie in lesbaren Druckbuchstaben verfasst worden sind“ in einer Beteiligungsbekanntmachung eine unzulässige Einschränkung dar, die nicht gemäß § 15 Abs. 2 LPlG NRW n. F. unbeachtlich (geworden) ist.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass es bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans für eine rechtlich beanstandungsfreie Auslegungsbekanntmachung (auch) einer Bezeichnung bedarf, welche für den Raumordnungsplan relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, dem zuständigen Plangeber im Zeitpunkt der jeweiligen Bekanntmachung vorlagen. Eine entsprechende Pflicht könnte sich aus Art. 8 Abs. 5 i. V. m. Anhang V Nr. 3 Buchst. f des sog. SEA-Protokolls vom 21. März 2003 bzw. aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Buchst. d vi der Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 ergeben.

Der in § 10 Abs. 2 Satz 4 ROG geforderten Angabe der „Internetseite oder Internetadresse“ dürfte grundsätzlich nur dann genügt sein, wenn in der Bekanntmachung die Webseite, auf der die betreffenden Unterlagen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, mit ihrer vollständigen URL(Uniform Resource Locator) oder Domain)-Adresse oder jedenfalls die „www.-Adresse“ einer übergeordneten Internetseite aufgeführt wird, wenn hierüber die Zugänglichkeit zu den im Internet veröffentlichten Unterlagen in leicht erkennbarer und einfacher Weise, namentlich über Seitennavigationselemente mit wenigen Mausklicks, gewährleistet ist.

Die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 1 ROG bezieht sich nicht nur auf das Verfahrensrecht, sondern schließt auch materiell-rechtliche Vorschriften der Raumordnungsgesetze von Bund und Ländern ein, die für das noch abzuschließende Aufstellungsverfahren von Bedeutung sind.

Aus der Rechtsprechung des Gerichts kann nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Verweis im LEP NRW 2016 auf das Abgrabungsmonitoring um eine abweichungsfeste landesplanerische Vorgabe für die nachgeordneten regionalen Planungsträger handelt.

Stützt sich der Plangeber bei der Prognose des für die langfristige Rohstoffversorgung Erforderlichen auf die durch den Geologischen Dienst NRW beim Abgrabungsmonitoring gewonnenen Daten, liegt ein zu einem Abwägungsmangel führender Prognosefehler grundsätzlich dann vor, wenn dabei ohne eine das Plankonzept hinreichend berücksichtigende Begründung allein das in einem älteren Monitoringbericht enthaltene Zahlenmaterial zugrunde gelegt wird.

Der Klimabegriff in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG erfasst die planbedingten Auswirkungen (auch) auf das globale Klima.

Als allgemeingültige Leitlinie bei der Bestimmung des Zumutbarkeits- und Verhältnismäßigkeitsmaßstabs nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ROG gilt: Je konkreter die raumordnungsplanerische Festlegung ist, desto detaillierter muss auch die Umweltprüfung bereits auf der Ebene der Raumordnungsplanung durchgeführt werden. Daraus ergeben sich insbesondere für Vorranggebietsfestlegungen mit Ausschlusswirkung vergleichsweise strenge Anforderungen.

Aus der grundsätzlich umfassenden Prüfungskompetenz des Normenkontrollgerichts ergibt sich, dass Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift zwar grundsätzlich zulässig sind, das Normenkontrollgericht an eine solche Antragsbeschränkung aber nicht gebunden ist; der in § 88 VwGO niedergelegte Grundsatz „ne ultra petita“ wird insoweit durch die Vorgaben in § 47 VwGO überlagert.

 

Für das Verhältnis zwischen der Unwirksamkeit einzelner Festlegungen in einem Raumordnungsplan und seiner Gesamtunwirksamkeit gilt nichts anderes als nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bebauungsplan.

 
Tenor:

Der am 28. Februar 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 102) bekannt gemachte Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR) ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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