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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 171/25.AK

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 171/25.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0714.22D171.25AK.00
 
Schlagworte:
Windenergie Vorbescheid Verpflichtungsklage berechtigtes Interesse Behördenbeteiligung Fachbehörde Auslegung Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens
Normen:
BImSchG § 9 Abs. 1a; BImSchG § 9 Abs. 1 a; BImSchG § 10 Abs. 5, BImSchG § 10 Abs. 6a, BImSchG § 10 Abs. 9
Leitsätze:

Die materiellrechtliche Prüfung, ob bei einer Verpflichtungsklage ein den Klageantrag deckender Anspruch besteht, hat bei der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Ent­scheidung anzusetzen. Ist während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Klägers eingetreten, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt gelassen hat.

§ 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG beinhaltet eine klare gesetzgeberische Absage an die Beibehaltung von Ansprüchen auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Vorbeschei­de, die nach der Neufassung am fehlenden berechtigten Interesse scheitern. Dass hiervon im Falle des die Behördenbeteiligung betreffenden § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG eine Ausnahme gemacht werden sollte, ist auszuschließen.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG ist nach Wortlaut, Systematik, Ent­ste­hungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass sie eine Vor­ver­legung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Fristab­laufs der Behördenbeteiligung allenfalls für den Teil des Fachrechts bewirkt, der von dem Fristversäumnis betroffen ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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