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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 170/25.AK

Datum:
10.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 170/25.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0210.22D170.25AK.00
 
Schlagworte:
Klagebegründungsfrist Wiedereinsetzung Entschuldigung Treupflicht Verstoß Kreistagsmitglied Immissionsrichtwerte Zwischenwertbildung Raumordnung Ziele der Raumordnung Rücksichtnahme
Normen:
UmwRG § 6; GO NRW § 32 Abs. 1 Satz 2; KrO NRW § 28 Abs. 2 Satz 1, BImSchG § 5 Abs. 1, BauGB § 249 Abs. 10
Leitsätze:

Zum Verstoß eines Kreistagsabgeordneten gegen seine besondere Treuepflicht durch die Prozessvertretung seines Sohnes im Rahmen der Drittan­fechtung einer vom Kreis erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.

Das Gericht muss zumindest bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nicht über die Frist zur Begründung einer Klage nach § 6 UmwRG belehren oder auf sie hinweisen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, notfalls fingieren, dass durch die – für Kla­gen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen obliga­tori­sche – anwaltliche Vertretung ausreichende Kenntnis des Gesetzes besteht.

Eine Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG scheidet aus.

Die Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG lässt sich nicht allein mit einer vermeintlich verspäteten Akteneinsicht entschuldigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ein­schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungs­gläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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