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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 64/26.AK

Datum:
14.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 64/26.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0414.22B64.26AK.00
 
Schlagworte:
Immissionsschutz Windenergieanlage Vollzugsinteresse Genehmigung Priorität Gleichbehandlung Willkür Willkürverbot Vollständigkeit Antragsunterlagen Prüffähigkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BImSchG § 63; 9. BImSchV § 7 Abs. 2
Leitsätze:

Der in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vor­rang des Vollzugsinteresses gilt auch im Verhältnis konkurrierender Betreiber von Windenergieanlagen.

Das Immissionsschutzrecht regelt nicht, welcher genehmigungspflichtigen Anlage Vor­rang vor einer gleichartigen genehmigungspflichtigen Anlage einzuräumen ist, wenn beide Anlagen in einer echten Konkurrenzsitua­tion stehen, sich beide (poten­ziell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Ge­störten befinden und die Art der Störung übereinstimmt. Es ist indes regelmäßig sach­gerecht und damit rechtlich ge­boten, diese Frage nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten.

Gegenüber konkurrierenden Anträgen, die ebenfalls ursprünglich unvollständig ge­stellt wurden, kann es im Ausgangspunkt mit dem Gleichheitssatz und dem Will­kür­verbot vereinbar sein, für die Priorisierung auf den Zeitpunkt der Antrag­stellung abzu­stellen, sofern der Antrag innerhalb einer von der Behörde gesetzten Nachfrist tat­säch­lich vervollständigt wird.

Die Prüffähigkeit (= Vollständigkeit) der Antragsunterlagen i. S. v. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der 9. BImSchV ist ein Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle un­terliegt; eine Einschätzungsprärogative oder ein Beurteilungsspielraum kommt der Genehmigungsbehörde nicht zu. Die behördliche Feststellung der Vollständigkeit hat lediglich indizielle Bedeutung.

Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung können die (hier nach summari­scher Prüfung mindestens zweifelhaften) Erfolgsaussichten des Genehmi­gungsan­trags des konkurrierenden Betreibers Berücksichtigung finden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.

 
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