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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1886/23

Datum:
24.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 1886/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0724.21A1886.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, ­10 K 823/22
Leitsätze:

1. Ob ein Verstoß gegen die Greening-Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 vorliegt, beurteilt sich auf Grundlage der Angaben im Sammelantrag zu im Umweltinteresse genutzten Flächen. Sind die diesbezüglichen Angaben im Sammelantrag unzutreffend, entfällt ein Verstoß selbst dann nicht, wenn tatsächlich ausreichende im Umweltinteresse genutzte Flächen vorhanden sind.

2. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 mit Blick auf seine Auswirkungen bzw. Folgen einen geringfügigen Charakter i. S. v. Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 hat, sind neben den Zielen des Greening-Programms jedenfalls auch die finanziellen Interessen der EU zu betrachten. Diese sind beeinträchtigt, wenn es aufgrund unzutreffender Angaben im Sammelantrag zur Auszahlung einer Greeningprämie kommt, auf die der Antragsteller nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 keinen Anspruch hat.

3. Die Regelung in Art. 28 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 findet auch auf die Verwaltungssanktion nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 Anwendung.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2022 wird aufgehoben, soweit darin unter Änderung des Bescheids vom 30. Dezember 2020 eine Greeningprämie von weniger als 3.780,82 € und eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds von weniger als 329,33 € festgesetzt sowie ein Gesamtbetrag von mehr als 3.369,31 € zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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