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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 F 4/26.AK

Datum:
22.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 F 4/26.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0422.20F4.26AK.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung Androhung Zwangsgeld schlicht-hoheitliche Handlung Umsetzung Erfüllungsfrist Säumnis Aktionsprogramm Nitrat
Normen:
VwGO § 172 Satz 1; DüngG § 3a Abs. 1; VwGO § 75 Satz 2
Leitsätze:

1.  § 172 Satz 1 VwGO gilt entsprechend für die Erzwingung der Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung, für die die Behörde eine spezifisch hoheitliche Handlungsbefugnis mit einem Entscheidungsspielraum hat (hier die Erarbeitung eines nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat gemäß § 3a Abs. 1 DüngG).

2.     Wenn das zu vollstreckende Urteil keine bestimmte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung enthält, ist die Voraussetzung des § 172 Satz 1 VwGO, dass die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, gegeben, wenn die Behörde ihrer durch das Urteil auferlegten Verpflichtung in der seit dem Eintritt der Rechtskraft verstrichenen Zeit nicht nachkommt, obwohl ihr dies möglich und zuzumuten war.

3.     In Fällen, in denen die Behörde zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung verpflichtet ist, ist die Behörde nicht erst dann säumig, wenn die Handlung am Ende des Zeitrahmens ausgeblieben ist, obwohl für ihre Vornahme ausreichend Zeit bestanden hatte. Vielmehr kommt die Behörde ihrer Verpflichtung schon dann nicht (zureichend) nach, wenn abzusehen ist, dass die Handlung nicht in dem Zeitrahmen vorgenommen werden wird, innerhalb dessen sie möglich und zumutbar ist.

4.     Die Bemessung dieser Erfüllungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung ab, aber auch von der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde unter Umständen Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen (Letzteres hier verneint).

 
Tenor:

Der Antrag auf Vollstreckung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2025 - 10 C 1.25 - durch Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 
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