Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 965/26

Datum:
01.10.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 965/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1001.20B965.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­21 L 791/26
Leitsätze:

1. Die tierschutzrechtliche Fortnahme eines Tieres im Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht ebenso wirksam durch eine ggf. auch mündlich ausgesprochene Fortnahme- und Unterbringungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erreicht werden kann.

2. Von der Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann auch Gebrauch gemacht werden, wenn das Tier bereits fortgenommen wurde, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung aber ohne vorherige wirksame Fortnahme- und Unterbringungsanordnung erfolgt ist.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die in der Hauptsache erhobene Klage der Antragstellerin gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von sechs Katzen und einer Hündin (VG Köln 21 K 2636/26) aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider In­stanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank