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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 883/25

Datum:
27.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 883/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0327.20B883.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­20 L 1663/25
Schlagworte:
Widerruf des Kleinen Waffenscheins, verfassungsmäßige Ordnung, Gedanken der Völkerverständigung, Bestrebungen einzeln verfolgen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen einzeln verfolgen, aktive individuelle Betätigung, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, tatsachengegründeter Verdacht, Ausbruch 60, Tag der Ehre, rechtsextremistische Bestrebungen zuverlässig
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2; WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 9 Abs. 2, GG Art. 21 Abs. 2, StGB § 92 Abs. 2, BVerfSchG § 4
Leitsätze:

1. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.

2.    Der Begriff des Gedankens der Völkerverständigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb WaffG nimmt auch auf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze Bezug. Gegen den Gedanken der Völkerverständigung ist eine Tätigkeit gerichtet, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird.

3.    Für das Verfolgen von gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG genannten Schutzgüter gerichteten Bestrebungen durch den Einzelnen bedarf es einer aktiven individuellen Betätigung. Dabei reicht es nicht aus, dass der Einzelne sich kritisch oder ablehnend gegen diese Schutzgüter wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob der Einzelne als solcher nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung bzw. dem Gedanken der Völkerverständigung einnimmt.

4.    Die aktive individuelle Betätigung muss auf eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Ordnung bzw. des Gedankens der Völkerverständigung abzielen und objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. des Gedankens der Völkerverständigung abzielen. Der Einzelne muss auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Insoweit bedarf es der erwähnten kämpferisch-aggressiven Haltung, nicht aber eines kämpferisch-aggressiven oder gar illegalen Verhaltens. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist. 

5.    Mit der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 2020, 7) vorgenommenen Streichung der in der vorherigen Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Gegenwartsform formulierten weiteren Tatbestandsalternativen („verfolgen oder unterstützen“) geht keine Einschränkung einher. Die Streichung sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Privilegierung derjenigen Personen bewirken, die entsprechende Bestrebungen zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch gegenwärtig noch verfolgen.

6.    Hinsichtlich des an das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG zu stellenden Nachweises soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse eines risikointoleranteren Ansatzes ein „tatsachengegründeter Verdacht“ hinsichtlich des Vorliegens eines Regelunzuverlässigkeitstatbestands ausreichen, wenn sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären lässt.

7.    Für die Verwirklichung des Tatbestands von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genügt ein tatsachengegründeter Verdacht nicht nur hinsichtlich der aktiven individuellen Betätigung der betroffenen Person, sondern auch im Hinblick darauf aus, dass ihre Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. die weiteren genannten Schutzgüter gerichtet sind.

8. Zur Frage, ob der Versuch der Teilnahme an der Veranstaltung „Ausbruch 60“ die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG begründet. 

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Köln 20 K 5386/25) gegen die unter Nr. 1 bis 4 und 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 26. Mai 2025 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juli 2025 getroffenen Regelungen wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, - Euro festgesetzt.

 
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