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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 174/25

Datum:
06.10.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 174/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1006.20B174.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3704/24
Schlagworte:
Luftfahrt-Bundesamt Berufspilot Privatpilot Lizenz Zeugnis Berechtigung Lehrberechtigung Lehrberechtigter Ausbildung Prüfung Theorie Theoriekenntnisse Zuständigkeit einheitlich Anwendung Behörde zuständig Stelle Widerruf Beschränkung Rücknahme Frist Entscheidungsfrist Anhörung Beginn
Normen:
FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011; FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO 1178/2011; LuftPersV § 5 Abs. 1 Nr. 4; LuftPersV § 128 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1; VwVfG NRW § 49 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Berufspilotenlizenz (CPL‑Theoriekenntnisse) ist auch dann zwingend vor dem Luftfahrt-Bundesamt abzulegen, wenn sie nicht dem Erwerb der Berufspilotenlizenz dient, sondern mit ihr allein der besonderen Anforderung an einen Fluglehrer FI(A), der nicht nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, gemäß FCL.915.FI Buchst. b (2) i Anhang I der VO (EU) 1178/2011 genügt werden soll.

FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011 gebietet nicht, dass stets diejenige Behörde für die Abnahme einer Theorieprüfung verantwortlich sein muss, die auch für die Erteilung der Lizenz oder sonstigen Berechtigung zuständig ist, deren Erteilung der Bewerber erstrebt. Gefordert ist allein, dass sämtliche Prüfungen der Theoriekenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit derselben zuständigen Behörde abgelegt werden.

FCL.025 Buchst. a (1) Anhang I der VO (EU) 1178/2011 soll die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Luftsicherheit zusätzlich dadurch gewährleisten, dass die Durchführung der Prüfungen von Theoriekenntnissen der Verantwortung einer einzigen Stelle obliegt und durch diese Bündelung der Kompetenzen mit dazu beizutragen, dass die rechtlich einheitlich bestimmten Prüfungsmaßstäbe auf der Ebene der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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