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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1439/21

Datum:
29.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1439/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.20A1439.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, ­12 K 1398/18
Leitsätze:

1.  § 51 VwVfG NRW kann aufgrund seiner Scharnierfunktion für umweltbezogene Rechtsvorschriften selbst der Charakter einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG zukommen, wenn sich die auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerade auf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften stützt.

2.     Der in § 72 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG geregelte Anwendungsausschluss von § 51 VwVfG bzw. der entsprechenden Vorschrift des Landesrechts im Planfeststellungsverfahren greift nicht nur dann, wenn über den Plan durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, sondern auch, wenn an dessen Stelle eine Plangenehmigung erteilt wird.

 

3.     Eine isolierte Aufhebung von Inhalts- oder Nebenbestimmungen einer Plangenehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht. Sie zielt auf eine Planänderung, über die nach den allgemeinen Grundsätzen der Planung zu entscheiden ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Von den im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beigeladene 4/5 und der Beklagte 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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