Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende oder bereits erfolgte Neubewertung seines Dienstpostens begehrt. Dieses Begehren stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich lediglich die Freihaltung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) beantragt. Die Dienstpostenneubewertung ist demgegenüber eine eigenständige dienstrechtliche Maßnahme. Dass die Fortdauer der bisherigen Stellenbewertung nach gegenwärtigem Stand Voraussetzung einer späteren Beförderung der Antragstellerin ist, verbindet die Begehren nicht zu einem einheitlichen Streitgegenstand.
Eine Änderung des Streitgegenstandes ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 11. November 2020 - 3 M 208/20 -, juris, Rn. 7, OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. April 2020 - OVG 11 S 20/20 -, juris, Rn. 9). Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 4 und 6 VwGO).
Selbst wenn man eine Antragsänderung bei Beschwerden nach § 146 Abs. 4 VwGO aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes für zulässig erachten wollte, lägen hier jedenfalls die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 oder 2 VwGO nicht vor. Weder hat die Antragsgegnerin sich mit der Antragsänderung einverstanden erklärt, noch hat sie sich rügelos hierzu eingelassen. Die Antragsänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Prüfung der Neubewertung des Dienstpostens der Antragstellerin stellt einen völlig neuen Streitstoff dar, für den der Inhalt des bisherigen Verfahrens, das auf die Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichtet ist, nicht verwertet werden kann.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Sie ist insoweit zwar zulässig, aber unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund (dazu a)), noch einen Anordnungsanspruch (dazu b)) glaubhaft gemacht.
Es fehlt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung an einem Anordnungsgrund. Die Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin ist nicht mehr eilbedürftig. Es steht fest, dass die noch vorhandenen, aber bislang nicht besetzten Beförderungsstellen als Stabsfeldwebel (BesGr. A 9 BBesO) vorerst nicht mehr besetzt werden. Die Antragsgegnerin hat mit Organisationsverfügung vom 10. Mai 2026 entschieden, Beförderungen in dieses Amt bis auf weiteres auszusetzen, „sofern sie nicht bis zum 30. Juni 2026 realisiert werden“, d. h. eine Auswahlentscheidung gefällt und die Beförderungsurkunde übergeben wurde. Sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Beförderungslesungen stattgefunden haben, sind nach insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin durch Aushändigung der Urkunden schon vollzogen worden. Weitere Beförderungen wird es daher vorerst nicht geben. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin bestehen nicht im Ansatz und werden auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Dass die Angaben teilweise telefonisch erfolgt sind, stellt diese offensichtlich nicht in Frage.
Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser - mit einem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbaren - Verfügung bestehen nicht. Sie hält sich in den Grenzen des weiten Organisationsermessens der Antragsgegnerin. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen muss. Die bisherigen Anforderungen in Nr. 236 bzw. Nr. 2027 der zentralen Dienstvorschrift ZDv A-1340/49 ("Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten") a. F. bzw. n. F., die eine Mindestdienstzeit von 16 Jahren für die Beförderung zum Stabsfeldwebel seit der Ernennung zum Feldwebel vorsehen, stehen nicht mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 1 A 841/23 -, juris, Rn. 35 ff.)
Dieser Grund ist mit dem im Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 enthaltenen Verweis auf die „zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung“ hinreichend dokumentiert. Weitere Aufklärungsmaßnahmen etwa betreffend eine Leitungsentscheidung vom 6. Mai 2026 waren nicht geboten. Das Beförderungsmoratorium ergibt sich eindeutig aus der „ministeriellen Weisung“ vom 10. Mai 2026. Der von der Rechtswidrigkeit der Organisationentscheidung ausgehende Beschwerdevortrag geht vor diesem Hintergrund ins Leere.
Ob der Dienstposten der Antragstellerin bereits aktuell niedriger eingestuft ist, ist wegen der Entscheidung der Antragsgegnerin, unabhängig von der Wertigkeit des Dienstpostens des betroffenen Soldaten einstweilen von Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels abzusehen, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unerheblich.
Auch ein Anordnungsanspruch besteht nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist jedenfalls durch die Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026, vorerst keine Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels mehr vorzunehmen, untergegangen. Damit fehlt es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen, die Voraussetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 -, juris, Rn. 17). Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte Beförderungsplanstellen der einschlägigen Wertigkeit vorhanden sind.
Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Dabei sind die Antragserweiterung und die ursprünglichen Anträge gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG jeweils mit 5.000 € anzusetzen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.