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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.627,80 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2I. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An-ordnung zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der in dem implantologischen Behandlungsplan Nr. 30/4748/9 von Dr. S. vom 25. Februar 2025 über 5.757,40 Euro und in dem Heil- und Kostenplan Nr. 30/4748/10 von Dr. S. vom selben Tag über 15.139,46 Euro enthaltenen Aufwendungen zu einem Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. vorab anzuerkennen,
4ist unbegründet.
5Hinsichtlich des implantologischen Behandlungsplans Nr. 30/4748/9 vom 25. Februar 2025 ist der Eilantrag bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für eine Voranerkennung dieses Plans das Rechtsschutzinteresse, da er nach Entfernung des letzten Implantats (Zahn 25) aus dem Oberkiefer des Antragstellers nicht mehr aktuell ist und durch den nunmehr auch den Zahn 25 betreffenden implantologischen Behandlungsplan von Dr. S. vom 30. Juli 2026, Nr. 30/4748/11, ersetzt worden ist.
6Ob der Antragsteller bezüglich des Heil- und Kostenplans Nr. 30/4748/10 vom 25. Februar 2025 noch über ein Rechtsschutzinteresse verfügt, obwohl der Plan ersichtlich mit dem implantologischen Behandlungsplan Nr. 30/4748/9 zusammenhängt und ebenfalls noch vom Vorhandensein des Implantats im Oberkiefer (Zahn 25) ausgeht, kann offenbleiben. Der Eilantrag ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
7II. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. An einen Anordnungsanspruch seien erhöhte Anforderungen zu stellen, da der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde. Es müsse ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Daran fehle es. Ein Anspruch folge nicht aus dem allein in Rede stehenden § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 5 BVO NRW. Bei Vorliegen der in dieser Norm genannten Indikationen seien abweichend von in § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 bis 4 BVO NRW genannten Beschränkungen die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise beihilfefähig. Eine Ausnahmeindikation habe der Antragsteller nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Soweit sich der Antragsteller unter Berufung auf fachärztliche Stellungnahmen seines behandelnden Arztes vom 27. Februar 2026 und vom 26. März 2026 auf die Ausnahmeindikationen Nr. 1a [größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen haben] und Nr. 2 [dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung] berufe, stünden dem die Feststellungen des amtszahnärztlichen Gutachtens vom 14. Juli 2025 entgegen. Zu berücksichtigen sei, dass einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehenden Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen grundsätzlich eine vorrangige Bedeutung zukomme. Eine mit Blick auf die aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen angezeigte, weitere Aufklärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die vom Antragsteller genannte Ausnahmeindikation Nr. 5 [zahnloser Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat)] liege ebenfalls nicht vor. Der Oberkiefer falle angesichts des noch vorhandenen Implantats nicht unter die Ausnahmeindikation. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift umfasse die Ausnahmeindikation - anders als der Antragsteller meine - lediglich die Ober- oder Unterkiefer, die sowohl zahnlos als auch implantatlos seien.
8Ferner habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könne. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers insoweit vorgetragenen Einschränkungen würden in den ärztlichen Stellungnahmen nicht thematisiert.
9III. Das hiergegen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangene Vorbringen greift nicht durch. Zu berücksichtigen sind lediglich die Schriftsätze vom 15. April 2026 und vom 29. April 2026 , da die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO am 4. Mai 2022 abgelaufen ist, nachdem dem Antragsteller der angegriffene Beschluss am 2. April 2026 zugestellt worden war.
101. In den genannten Schriftsätzen trägt der Antragsteller wie folgt vor: Er habe einen Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Maßnahmen. Eine solche hätte bei pflichtgemäßer Untersuchung und Begutachtung durch den Amtszahnarzt Dr. G. bereits ausgesprochen werden müssen. Dass die beihilferechtliche Voranerkennung Gegenstand eines einstweiligen Verfahrens sein könne, ergebe sich bereits aus dem Senatsbeschluss vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 -. Das vorliegende Verfahren diene der grundsätzlichen Klärung des Beihilfeanspruchs des Antragstellers, um diesen vor dem Risiko einer besonders hohen finanziellen Belastung zu bewahren, die er einginge, würde er sich bereits vor Erteilung einer Voranerkennung zur Durchführung der Maßnahme entschließen. In Anbetracht der vorstehenden Rechtsprechung sei der Antrag auch nicht allein deshalb unbegründet, weil eine Voranerkennung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur endgültig erteilt werden könne. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache könne allenfalls im Einzelfall vorliegen. Er berufe sich zur Begründung seiner Beschwerde auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen sowie seine der Beschwerde beigefügte eidesstattliche Versicherung und betone, dass er durch Dr. G. tatsächlich nicht untersucht worden sei, insbesondere nicht hinsichtlich Art und Ausmaß seiner Mundtrockenheit. Von einem generellen Vorrang der amtszahnärztlichen Beurteilung gegenüber den medizinischen Einschätzungen des ihn behandelnden Zahnarztes auszugehen, sei daher verfehlt. Ein solcher Vorrang komme allenfalls in Betracht, wenn der Amtszahnarzt eigene Untersuchungen angestellt und auf deren Grundlage zu entsprechenden Erkenntnissen gelangt sei. Der Amtszahnarzt habe auch Anlass gehabt, sämtliche Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 5 BVO NRW zu prüfen. Hätte Dr. G. ihn auf Mundtrockenheit untersucht, hätte er wie der den Antragsteller behandelnde Zahnarzt eine dauerhafte extreme Xerostomie festgestellt. Diesbezüglich verweise er auf die bereits vorgelegten Arztberichte seines Zahnarztes sowie dessen fachzahnärztliche Bescheinigung vom 27. April 2026. In letzterer diagnostiziere der ihn behandelnde Zahnarzt ausdrücklich eine extreme und dauerhafte Xerostomie. Auch erkläre er noch einmal, dass eine konventionelle Totalprothese in einer solchen Situation für den Antragsteller keine funktionell adäquate Versorgung darstelle. Sein Zahnarzt habe auch bestätigt, dass die Xerostomie eine Folge der bei dem Antragsteller durchgeführten Krebstherapie sei und sich im Verlauf progredient manifestiere. Sein Zahnarzt habe die Xerostomie mittels Palpation festgestellt, eine Untersuchung, die der Amtszahnarzt unterlassen habe. Bereits in der ärztlichen Stellungnahme vom 26. März 2026 habe der ihn behandelnde Zahnarzt einen Defekt sowohl der glandula parotis rechts und links (Ohrspeicheldrüsen) als auch der glandula sublingualis (Unterzungenspeicheldrüsen) bestätigt. Die Ohrspeicheldrüsen seien die größten Speicheldrüsen des Menschen und spielten eine wichtige Rolle in der Speichelproduktion sowie bei der Verdauung. Ihr Speichel enthalte Immunglobuline, die der immunologischen Abwehr im Munde dienten. Sie unterschieden sich durch ihre Größe, Lage sowie die Zusammensetzung des Speichels, den sie produzierten.
112. Dieses Vorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht durchgreifend in Frage.
12a) Soweit er lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt es schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2026 - 1 B 369/26 -, juris, Rn. 9, vom 15. August 2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 9, vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 - 1 B 371/19 -, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff.,
14insbesondere Rn. 76 f.
15b) Im Übrigen greift er mit seinem Vorbringen die die Entscheidung selbständig tragende („darüber hinaus“) Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht an, er habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Stützt das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung - wie hier - auf eine Mehrzahl jeweils selbständig tragender Begründungen, muss sich die Beschwerde, um zum Erfolg zu führen, mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen und aufzeigen, dass und weshalb diese sämtlich nicht tragfähig sind.
16OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2026 - 1 B 1486/25 -, juris, Rn. 15.
17Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die sich ausschließlich im Rahmen des Anordnungsanspruchs stellende Frage, ob einer der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 5 BVO NRW erfüllt ist, insbesondere das Vorliegen einer dauerhaft bestehenden extremen Xerostomie (§ 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 5 Nr. 2 BVO NRW). Dass ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte, legt der Antragsteller nicht dar. Solche Nachteile folgen auch nicht aus seinem Vorbringen, Ziel des Verfahrens sei, ihn vor den Risiken besonders hoher finanzieller Belastungen zu bewahren, die durch eine Durchführung der Maßnahme vor Erteilung der Voranerkennung entstehen könnten. Damit legt er jedenfalls nicht dar, dass eine sofortige Umsetzung der von seinem Zahnarzt vorgeschlagenen Behandlung notwendig ist. Eine Eilbedürftigkeit folgt auch nicht aus der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist am 29. April 2026 vorgelegten Stellungnahme seines Zahnarztes Dr. S. vom 27. April 2026. Die dortigen Ausführungen, die „extreme Xerostomie“ führe dazu, dass eine konventionelle Totalprothese im Oberkiefer keinen ausreichenden Halt finden könne und eine funktionell adäquate Versorgung unter diesen Bedingungen nicht möglich sei, dienen ersichtlich der Begründung, dass eine implantatgestützte Versorgung des Antragstellers einer konventionellen prothetischen Versorgung vorzuziehen ist. Aus ihnen folgt nicht, dass die gegenwärtige Versorgung des Antragstellers für diesen unzumutbare Nachteile mit sich bringt, die ein sofortiges Tätigwerden notwendig machen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3,
20Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.