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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 706/25

Datum:
30.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 706/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0930.1A706.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­3 K 440/22
Schlagworte:
Kosten des Vorverfahrens Notwendige Aufwendungen Erstattungsfähigkeit Zivilrechtsstreit / Zivilprozesskosten Beihilfe Ärztliche Honorarforderung Rechtsverfolgung Unmittelbarkeitszusammenhang Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
Normen:
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
Leitsätze:

Die einem Beihilfeberechtigten in einem Zivilrechtsstreit über eine ärztliche Vergütungsforderung auferlegten Kosten sind keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des behördlichen Vorverfahrens hinsichtlich des Beihilfebescheides im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.

Der für die Erstattungsfähigkeit erforderliche unmittelbare Zweckzusammenhang zum Widerspruchsverfahren wird weder durch eine bloße Präjudizwirkung des Zivilprozesses noch durch das behördliche Einverständnis mit einem Ruhen bzw. einer Aussetzung des Vorverfahrens begründet.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver­fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs­verfahren auf 2.092,70 Euro festgesetzt.

 
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