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Die einem Beihilfeberechtigten in einem Zivilrechtsstreit über eine ärztliche Vergütungsforderung auferlegten Kosten sind keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des behördlichen Vorverfahrens hinsichtlich des Beihilfebescheides im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Der für die Erstattungsfähigkeit erforderliche unmittelbare Zweckzusammenhang zum Widerspruchsverfahren wird weder durch eine bloße Präjudizwirkung des Zivilprozesses noch durch das behördliche Einverständnis mit einem Ruhen bzw. einer Aussetzung des Vorverfahrens begründet.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.092,70 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 - 1 A 1636/20 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 13. März 2025 die begehrte Zulassung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
6I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 - 1 A 1619/23 -, juris, Rn. 15, vom 20. März 2026 - 1 A 650/22 -, juris, Rn. 6, vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 27, vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 6.
8Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
91. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Januar 2022 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Sie habe keinen Anspruch auf Festsetzung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Zivilprozesses vor dem Amtsgericht Unna - 16 C 474/18 - aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Norm habe, soweit der Widerspruch erfolgreich sei, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Infolgedessen seien vorliegend nur Aufwendungen erstattungsfähig, die ihrem Zweck nach unmittelbar dazu dienten, dem Verpflichtungswiderspruch gegen den ablehnenden Beihilfebescheid zum Erfolg zu verhelfen. Maßstab dessen, was als notwendig im Sinne der Norm anzusehen sei, sei ein verständiger Beteiligter und das, was dieser mit Blick auf Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, überlagert von einer grundsätzlichen Kostenminimierungspflicht. Die im Zivilrechtsstreit von der Klägerin zu tragenden Kosten seien nach diesen Kriterien keine Aufwendungen im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Diese Kosten seien nicht von der Klägerin eigenverantwortlich mit dem Zweck aufgewandt worden, dem Widerspruch zum Erfolg zu verhelfen, da sie in einem anderen Zusammenhang, nämlich der Rechtsverteidigung im Zivilrechtsstreit entstanden und ihr diese durch die dortige Kostenentscheidung zwangsweise auferlegt worden seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die erfolgreiche Rechtsverteidigung im Zivilrechtsstreit dazu führe, dass kein Beihilfeanspruch bestehe und der Widerspruch erfolglos bleibe. Eine allgemeine, verschuldensunabhängige Haftungsnorm für Kosten, die dem Beihilfeberechtigten im Zivilrechtsstreit entstünden, existiere nicht. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sei auch nicht in diesem Sinne auszulegen.
102. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt das Verwaltungsgericht - ausgehend von den allgemeinen Maßstäben (dazu aa)) - zu Recht an, dass die im Zivilrechtsstreit entstandenen Kosten keine erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorverfahrens betreffend den ablehnenden Beihilfebescheid sind (dazu bb)).
11a) Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
12Die Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung setzt voraus, dass die Maßnahme, die zum Entstehen der Aufwendungen geführt hat, ergriffen worden ist, um bestimmte Rechtspositionen in einem behördlichen Vorverfahren zu verfolgen oder zu verteidigen. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn andere Zwecke für die Entstehung der Aufwendungen bestimmend waren; die bloße Mitverfolgung anderer Zwecke schadet hingegen nicht. Erforderlich ist außerdem ein unmittelbarer Zusammenhang der Maßnahme mit der Einleitung oder Durchführung des Vorverfahrens; ein lediglich mittelbarer Zusammenhang genügt nicht. Die Aufwendungen müssen aus Sicht eines objektiven verständigen Betrachters als Hauptzweck der Maßnahme zu würdigen sein, dem Widerspruch zum Erfolg zu verhelfen.
13Vgl. Kunze, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Edition (Stand: 1. April 2026), § 80 Rn. 55 ff.; Kallerhoff/Keller, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 80 Rn. 58 ff.
14b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten des Zivilrechtsstreits keine erstattungsfähigen („notwendigen“) Aufwendungen des Vorverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind.
15aa) Die Kosten des vor dem Amtsgericht Unna geführten Rechtsstreits mit dem Az. 16 C 474/18 sind der Klägerin nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren entstanden. Der Rechtsstreit betraf ausschließlich die Verteidigung gegen den Vergütungsanspruch der behandelnden Zahnärztin. An diesem Prozess war der Beklagte nicht als Partei beteiligt. Die Kostenlast wurde der Klägerin durch die amtsgerichtliche Kostenentscheidung zwangsweise auferlegt, ohne dass damit eine auf den Erfolg des Widerspruchs gerichtete Zweckrichtung verbunden gewesen wäre.
16bb) Die Rechtsverteidigung gegen die Forderung der Zahnärztin im zivilgerichtlichen Verfahren war auch nicht erforderlich, um den Beihilfeanspruch im Widerspruchsverfahren sachgerecht geltend zu machen. Zwar ist die Frage, ob die im Rahmen der Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen bestehen und der Höhe nach berechtigt sind, der Beihilfegewährung vorgreiflich und letztverbindlich durch die Zivilgerichte zu beurteilen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine zivilgerichtliche Klärung zwingende Voraussetzung der Beihilfegewährung wäre. Eine Obliegenheit des Beihilfeberechtigten, wegen der Höhe der Aufwendungen einen zivilgerichtlichen Prozess zu führen, besteht nicht. Die Beihilfestelle hat vielmehr immer selbst zu prüfen und eigenständig zu entscheiden.
17Die lediglich das Bestehen und die Höhe der Aufwendungen und damit nur mittelbar den möglichen Beihilfeanspruch betreffende Präjudizwirkung eines amtsgerichtlichen Urteils ändert daran nichts. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 6 unten) hätte die erfolgreiche Rechtsverteidigung gegen die zahnärztliche Honorarforderung gerade nicht den Erfolg des Widerspruchs zur Folge gehabt, sondern dieser wäre im Gegenteil wegen Fehlens eines Beihilfeanspruchs zwangsläufig ohne Erfolg geblieben.
18cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die einvernehmliche Aussetzung des Widerspruchsverfahrens für die Dauer des amtsgerichtlichen Verfahrens keine Verpflichtung des Beklagten, ihr die Kosten dieses Verfahrens zu erstatten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Mai 2018 mitgeteilt, dass die streitgegenständlichen Beträge mangels Zahlungsausgleichs von der behandelnden Zahnärztin in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, und vor diesem Hintergrund angeregt, das Widerspruchsverfahren bis zum Vorliegen einer zivilgerichtlichen Entscheidung über die Abrechenbarkeit der streitgegenständlichen Beträge nach GOZ auszusetzen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. August 2018 lediglich mitgeteilt, dass „keine Bedenken“ bestünden, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliege. Diese Entscheidung betrifft allein die weitere Vorgehensweise im Widerspruchsverfahren. Eine Vereinbarung über die Kosten des Zivilrechtsstreits war damit ersichtlich nicht verbunden. Die Klägerin legt auch nicht näher dar, welche konkrete Vereinbarung über die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten getroffen worden sein soll.
19dd) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe auf die Richtigkeit der Beihilfeentscheidung vertrauen können, verhilft dies dem Zulassungsbegehren aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg.
20(1) § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW knüpft nach den oben genannten Maßstäben ausschließlich an die Notwendigkeit bestimmter Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem behördlichen Vorverfahren an. Diese eindeutig abgegrenzten Tatbestandsvoraussetzungen können nicht - über den gesetzlichen Wortlaut hinaus - durch das Abstellen auf etwaige Aspekte des Vertrauensschutzes aufgeweicht und umgangen werden. Ansprüche etwa aus Amtshaftung oder anderweitig auf Schadensersatz sind hingegen, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (UA S. 7) nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
21(2) Ungeachtet dessen bestand ein schützenswerter Vertrauenstatbestand zum Zeitpunkt der Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nicht. Ein solcher ergibt sich weder aus dem Vorhandensein einer Beihilfeentscheidung als solcher noch aus der Antwort der Beihilfestelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. In einer Situation, in der die Klägerin - wie hier - selbst die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens vorschlägt, kann sie nicht darauf vertrauen, dass die Behörde die Beihilfeentscheidung aufgrund des Widerspruchs bereits sorgfältig geprüft hat. Die Klägerin hat vielmehr eigenständig - mit anwaltlicher Beratung - die Entscheidung getroffen, sich gegen eine zivilrechtliche Klage zu verteidigen, um eine Klärung der ärztlichen Forderung herbeizuführen.
22Die Prüfung der eingereichten Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit im Beihilfeverfahren dient vor allem dem Zweck, die Höhe der dem Beamten zustehenden Beihilfe zu ermitteln. Hingegen ist es nicht die eigentliche Aufgabe des Beihilfeverfahrens, den Beihilfeberechtigten durch eine sachkundige Stellungnahme vor einer möglicherweise unberechtigten Inanspruchnahme durch den Arzt zu schützen und ihn so weit möglich davor zu bewahren, sich auf einen Zivilrechtsstreit über die Berechtigung der Rechnungsstellung einlassen zu müssen.
23Vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10 -, juris, Rn. 14.
24Ungeachtet dieser anders gerichteten Zielsetzung erscheint ein Vertrauensschutz durch den Beihilfebescheid vorliegend auch durch die erkennbare besondere Komplexität der im Zivilverfahren streitgegenständlichen Frage zur Abrechenbarkeit nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) fernliegend. Diese wird im Nachhinein nicht zuletzt durch den außerordentlichen Umfang des im Zivilprozess eingeholten Sachverständigengutachtens des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie, Herrn Dr. S. aus A., vom 17. Juni 2019 belegt, welches inklusive Anhängen insgesamt 54 Seiten umfasst.
25II. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
26Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen - etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen - Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 - 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 31, vom 20. September 2021 - 1 A 1484/20 -, juris, Rn. 23, und vom 27. Februar 2018 - 1 A 2072/15 -, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 28 m. w. N.
28Allein die Tatsache, dass es sich um die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage handelt, ob die Kosten eines Zivilrechtsstreits erstattungsfähige Aufwendungen des Vorverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind, genügt den Anforderungen nicht. Die Klägerin hat nicht näher erläutert, auf welchen Erwägungen die besonderen Schwierigkeiten im Einzelfall beruhen sollen. Die oben genannte Rechtsfrage stellt keine besondere rechtliche Schwierigkeit dar, die über das normale Maß verwaltungsgerichtlicher Verfahren hinausgeht.
29III. Schließlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
30Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 - 1 A 1619/23 -, juris, Rn. 37, vom 10. April 2026 - 1 A 968/22 -, juris, Rn. 33, vom 28. März 2023 - 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 36, vom 20. November 2020 - 1 A 1428/18 -, juris, Rn. 30, vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
32Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, die Rechtssache sei mangels einschlägiger bisheriger Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, ohne eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren.
33Ungeachtet dessen ist die im Zulassungsverfahren sinngemäß verfolgte Rechtsfrage,
34ob die in einem Zivilrechtsstreit zur Rechtsverteidigung gegen die Zahlungspflicht für ärztliche Behandlungsaufwendungen von einem Beamten zu tragenden Kosten als notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu erstatten sind, wenn das Widerspruchsverfahren ausgesetzt war,
35nicht klärungsbedürftig, wie die Ausführungen (unter I.2.) zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel belegen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
38Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.